cepMonitor: TK-Universaldienste (Richtlinie)

Richtlinie über den europäischen Kodex für elektronische Kommunikation

Zuletzt aktualisiert am 10. Juli 2018

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12.10.2016
Richtlinienvorschlag COM(2016) 590
08.09.2017
EP-Ausschuss: Stellungnahme
11.10.2017
Rat: Verhandlungsmandat
29.06.2018
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Erschwingliche Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste

Alle Endnutzer müssen zu einem „erschwinglichen Preis“ Zugang zu „verfügbaren“ Internetzugangsdiensten und Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort haben („Universaldienst“; Art. 79 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten können auch die Erschwinglichkeit von Diensten ermöglichen, die nicht an einem festen Standort bereitgestellt werden, sondern für Bürger, die unterwegs sind (Erwägungsgrund 196).

Für den Internet-Universaldienst legen die Mitgliedstaaten fest, welche Dienste er umfassen muss (Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Anhang V).

Sie berücksichtigen dabei, welche Dienste die Mehrheit der Endnutzer in ihrem Hoheitsgebiet nutzt (Art. 79 Abs. 2).

E-Mail, Online-Banking, soziale Medien und Videoanrufe in „Standardqualität“ müssen Teil des Internet-Universaldienstes sein (Anhang V).

Sind die Universaldienste für einkommensschwache Endnutzer oder Endnutzer „mit besonderen sozialen Bedürfnissen“ – etwa ältere Menschen und Endnutzer in ländlichen oder entlegenen Gebieten (Erwägungsgrund 200) – nach Einschätzung eines Mitgliedstaats „nicht erschwinglich“, (Art. 80 Abs. 2 und 4)

  • kann dieser die Anbieter dazu verpflichten, diesen Endnutzern Tarife unter Marktpreis anzubieten.
  • kann dieser Endnutzern finanzielle „Unterstützung“ für die Nutzung der Universaldienste – etwa in Form von Gutscheinen (Erwägungsgrund 205) – gewähren.

Die Mitgliedstaaten können von den Anbietern der Dienste verlangen, dass sie einheitliche Tarife einschließlich geografischer Mittelwerte im gesamten Hoheitsgebiet anwenden (Art. 80 Abs. 2).

Endnutzer, die Anspruch auf die Tarifoptionen oder -bündel haben, haben auch Anspruch auf einen Vertrag mit einem Anbieter der Dienste (Art. 80 Abs. 2).

Kann die „Verfügbarkeit“ des Internetzugangs- und/oder Sprachkommunikationsdienstes an einem festen Standort nicht durch den Markt oder politische Instrumente – etwa die Nutzung von EU-Fördergeldern – gewährleistet werden, können die Mitgliedstaaten ein oder mehrere Unternehmen benennen, die diese Dienste bereitstellen müssen. Die Benennung erfolgt in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. (Art. 81, Erwägungsgründe 208 und 209)

Alle Verbraucher müssen zu einem „erschwinglichen Preis“ Zugang zu „verfügbaren“ Breitbandinternetzugangsdiensten und Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort haben („Universaldienst“; Art. 79 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten können neben Verbrauchern auch kleine Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen einbeziehen (Art. 79 Abs. 3a, Art. 80 Abs. 6a).

Im Wesentlichen wie Kommission (Er-wägungsgrund 196, Art. 79 Abs. 1a).

Für den Internet-Universaldienst legen die nationalen Regulierungsbehörden fest, welche Dienste er umfassen muss (Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Anhang V).

Sie berücksichtigen dabei, welche Dienste die Mehrheit der Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet oder in relevanten Teilen ihres Hoheitsgebiets nutzt (Art. 79 Abs. 2).

Wie Kommission.

Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) muss bis 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinien Leitlinien vorlegen, anhand derer die nationalen Regulierungsbehörden die Mindestqualität, inklusive der Mindestbandbreite des Internet-Universaldienstes festlegen. Die Leitlinien müssen alle zwei Jahre aktualisiert werden. (Art. 79 Abs. 2)

Sind die Universaldienste für einkommensschwache Verbraucher oder Verbraucher „mit besonderen sozialen Bedürfnissen“ – etwa ältere Menschen und Verbraucher in ländlichen oder entlegenen Gebieten (Erwägungsgrund 200) – nach Einschätzung eines Mitgliedstaats „nicht erschwinglich“, (Art. 80 Abs. 2 und 4)

  • muss dieser die Anbieter dazu verpflichten, diesen Verbrauchern Tarife unter Marktpreis anzubieten,
  • kann dieser Verbrauchern finanzielle „Unterstützung“ für die Nutzung der Universaldienste – etwa in Form von Gutscheinen oder direkten Zahlungen an die Anbieter (Erwägungsgrund 205) – gewähren; dies gilt auch für mobile Dienste.

Die Mitgliedstaaten müssen von den Anbietern der Dienste verlangen, dass sie einheitliche Tarife einschließlich geografischer Mittelwerte im gesamten Hoheitsgebiet anwenden (Art. 80 Abs. 2).

Verbraucher, die Anspruch auf die Tarifoptionen oder -bündel haben, haben auch Anspruch auf einen Vertrag mit einem Anbieter der Dienste (Art. 80 Abs. 2).

Kann die „Verfügbarkeit“ des Internetzugangs- und/oder Sprachkommunikationsdienstes an einem festen Standort nicht durch den Markt oder politische Instrumente – etwa die Nutzung von EU-Fördergeldern – gewährleistet werden, können die Mitgliedstaaten ein oder mehrere Unternehmen benennen, die diese Dienste bereitstellen müssen. Die Mitgliedstaaten können dabei auch eine drahtlose Bereitstellung erlauben. Die Benennung erfolgt in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. (Art. 81, Erwägungsgründe 208 und 209)

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission (Erwägungsgrund 196).

Für den Internet-Universaldienst legen die Mitgliedstaaten, im Lichte der nationalen Bedingungen fest, welche Dienste er umfassen muss (Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Anhang V).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission (Art. 80 Abs. 2).

Wie Kommission.

Endnutzer, die Anspruch auf die Tarifoptionen oder -bündel haben, haben auch Anspruch auf einen Vertrag mit einem Anbieter der Dienste oder mit einem oder mehreren Anbietern, die der Mitgliedstaat für die Erbringung der Universaldienste ausgewählt hat (Art. 80 Abs. 2).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie EP.

Wie EP.

Im Wesentlichen wie Kommission (Erwägungsgrund 196, Art. 79 Abs. 1a).

Wie Rat.

Sie berücksichtigen dabei, welche Dienste die Mehrheit der Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet nutzt (Art. 79 Abs. 2).

Wie Kommission.

Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) muss bis 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinien einen Bericht über bewährte Verfahren in den Mitgliedstaaten vorlegen, anhand dem die Mitgliedstaaten den Umfang des Internet-Universaldienstes festlegen. Der Bericht muss regelmäßig aktualisiert werden. (Art. 79 Abs. 2)

Sind die Universaldienste für einkommensschwache Verbraucher oder Verbraucher „mit besonderen sozialen Bedürfnissen“ – etwa ältere Menschen und Verbraucher in ländlichen oder entlegenen Gebieten (Erwägungsgrund 200) – nach Einschätzung eines Mitgliedstaats „nicht erschwinglich“, (Art. 80 Abs. 2)

  • kann dieser die Anbieter dazu verpflichten, diesen Verbrauchern Tarife unter Marktpreis anzubieten,

 

 

  • kann dieser Verbrauchern finanzielle „Unterstützung“ für Kommunikationszwecke – etwa in Form von Gutscheinen oder direkten Zahlungen an die Verbraucher (Erwägungsgrund 205) – gewähren.

 

 

Wie Kommission.

Verbraucher, die Anspruch auf die Tarifoptionen oder -bündel haben, haben auch Anspruch auf einen Vertrag mit einem Anbieter der Dienste oder mit einem oder mehreren Anbietern, die der Mitgliedstaat für die Erbringung der Universaldienste ausgewählt hat. Letzteres soll nur in Ausnahmefällen gelten. (Art. 80 Abs. 2)

Im Wesentlichen wie Kommission.

Münz- und Kartentelefone, Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse

Die in der Universaldienstrichtlinie (2002/22/EG) festlegten Universaldienstverpflichtungen, wonach bestimmte TK-Anbieter öffentliche Münz- und Kartentelefone, Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse bereitstellen müssen, sind in der neuen Richtlinie nicht mehr enthalten.

Die Mitgliedstaaten können sie jedoch beibehalten, wenn deren Notwendigkeit hinreichend nachgewiesen ist und sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie noch bestehen (Art. 82).

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Finanzierung der Universaldienste

Die Universaldienste müssen mit „öffentlichen Mitteln“ finanziert werden (Art. 82 und 85).

Eine Umlage der Kosten auf alle TK-Unternehmen ist nicht mehr möglich (Erwägungsgrund 221).

Die Universaldienste können mit „öffentlichen Mitteln“ finanziert werden (Art. 82 und 85).

Die Mitgliedstaaten können jedoch ausnahmsweise auch eine Aufteilung der Kosten auf Betreiber von TK-Netzen und -Diensten sowie Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft beibehalten oder festlegen (Art. 85 Abs. 1a).

Dabei können sie bestimmte Typen von Unternehmen oder Unternehmen mit einem geringen Umsatz im Inland ausnehmen (Art. 85 Abs. 1b).

Die Mitgliedstaaten müssen alle drei Jahre überprüfen, ob diese Finanzierung bestehen bleiben soll oder eine staatliche Finanzierung vorzuziehen ist. (Art. 85 Abs. 1e)

Die Universaldienste können mit „öffentlichen Mitteln“ finanziert werden (Art. 82 und 85).

Die Mitgliedstaaten können jedoch auch eine Aufteilung der Kosten auf Betreiber von TK-Netzen und –Diensten vorsehen oder diese Finanzierungsform mit der Finanzierung über öffentliche Mittel kombinieren (Art. 85 Abs. 1).

Dabei können sie Unternehmen mit einem geringen Umsatz im Inland ausnehmen (Art. 85 Abs. 3).

Die Universaldienste können mit „öffentlichen Mitteln“ finanziert werden (Art. 82 und 85).

Wie Rat.

Wie Rat.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Nachdem sowohl das EP und der Rat eine eigene Position gefunden hatten, haben sich Kommission, Rat und EP nun in Trilogverhandlungen geeinigt. Nun muss das Trilogergebnis noch formell vom EP und vom Rat abgesegnet werden.