cepMonitor: „New Deal“ für Verbraucher – Teil 1: Verbandsklagen (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG.

Zuletzt aktualisiert: 02. April 2019

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11.04.2018
Richtlinienvorschlag COM(2018) 184
26.03.2019
EP-Plenum: 1. Lesung
Gegenstand der Richtlinie

Die Richtlinie soll die Verbandsklagemöglichkeiten im Verbraucherrecht erheblich ausweiten und die Durchsetzung des Verbraucherrechts damit fördern, Klagemissbrauch gleichzeitig aber verhindern [Art. 1 Abs. 1, S. 2–4].

Wie Kommission.

Anwendungsbereich, Kollektivinteressen

Die Verordnung gilt für Verbandsklagen – behördliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe – gegen nationale und grenzüberschreitende EU-Rechtsverstöße, die den „Kollektivinteressen“ – d.h. den Interessen mehrerer Verbraucher – tatsächlich oder potentiell schaden (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Nr. 3, 4).

Die Verordnung gilt für Verbandsklagen – behördliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe – gegen „mit breiter Wirkung für Verbraucher verbundene“ nationale und grenzüberschreitende EU-Rechtsverstöße, mit denen die „Kollektivinteressen“ – d.h. die Interessen mehrerer Verbraucher oder betroffener Personen im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679geschützt werden (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Nr. 3, 4).

Die „breite Wirkung“ beginnt, sobald zwei Verbraucher betroffen sind (neuer EG 6a).

Anforderungen an Qualifizierte Einrichtungen

Qualifizierte Einrichtungen (QuE) sind alle Stellen, insbesondere Verbraucherorganisationen

und unabhängige Behörden, die von den Mitgliedstaaten

  • „vorab“, d.h. generell, oder
  • „ad hoc“

 

 

zur Erhebung von Verbandsklagen benannt werden (Art. 4 Abs. 1–3).

Die Mitgliedstaaten müssen jede Stelle benennen, die dies beantragt und (Art. 4 Abs. 1, Erwägungsgrund 10)

  • nach nationalem Recht ordnungsgemäß errichtet wurde; dabei legt jeder Mitgliedstaat die Anforderungen fest;
  • keinen Erwerbszweck verfolgt, also gemeinnützig ist (Erwägungsgrund 10);
  • ein berechtigtes Interesse an der Gewährleistung der Einhaltung des einschlägigen EU-Rechts hat, sowie

Qualifizierte repräsentative Einrichtungen (QRE) sind Verbraucherorganisationen – d.h. Gruppen, die sich für den Schutz der Interessen der Verbraucher vor rechtswidrigen Handlungen oder Unterlassungen von Unternehmern einsetzen (neuer Art. 3 Nr. 1a) – die die genannten Kriterien erfüllen,

und Behörden, die von den Mitgliedstaaten

  • „vorab“, d.h. generell,

zur Erhebung von Verbandsklagen benannt werden (Art. 4 Abs. 1–3).

Die Mitgliedstaaten müssen jede Stelle benennen, die dies beantragt und (Art. 4 Abs. 1, Erwägungsgrund 10)

  • nach nationalem Recht ordnungsgemäß errichtet wurde; dabei legt jeder Mitgliedstaat die Anforderungen fest;
  • keinen Erwerbszweck verfolgt, also gemeinnützig ist (Erwägungsgrund 10),
  • ein berechtigtes Interesse an der Sicherstellung der Einhaltung des einschlägigen EU-Rechts hat; das berechtigte Interesse muss sich aus ihrer Satzung oder anderen Unterlagen und ihrer fortlaufenden Tätigkeit ergeben, die den Schutz von Verbraucherinteressen einschließen muss;
  • „unabhängig“ – auch finanziell –von Marktteilnehmern und sonstigen Dritten ist, die ein wirtschaftliches Interesse am Verfahrensausgang haben könnten;

 

 

  • keine über einen „gewöhnlichen“ Dienstleistungsvertrag hinausgehenden finanziellen Vereinbarungen mit Anwaltskanzleien unterhält, die die Belange von Klägern vertreten;

 

 

  • interne Verfahren zur Verhütung von Interessenkonflikten mit ihren Geldgebern eingerichtet hat;

 

 

  • über ein etabliertes Verfahren zur Verhütung von Interessenkonflikten verfügt.

 

 

  • Die Mitgliedstaaten dürfen keine weitergehenden Kriterien für QRE vorgeben.

 

 

Zusätzlich:

Die Mitgliedstaaten oder ihre Gerichte benennen „in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet“ mindestens eine QRE.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass QRE z.B. im Internet verständliche Informationen zu Finanzierung, Organisation, Struktur, Ziel, Arbeitsmethoden und Tätigkeiten veröffentlichen (Art. 4 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der QRE und veröffentlichen und aktualisieren diese. Die Kommission veröffentlicht die Listen über ein Online-Portal.

Allgemeine Voraussetzungen für Verbandsklagen

Verbandsklagen dürfen nur von QuE erhoben werden (Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Erwägungsgrund 10). Die Verbraucher werden dabei nicht selbst Partei des Verfahrens (Art. 3 Nr. 4).

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass ihre Gerichte und Behörden Verbandsklagen nur zulassen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen ihren Hauptzielen und dem entsprechenden EU-Recht besteht, gegen dessen Verletzung vorgegangen werden soll (Art. 5 Abs. 1);

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass ihre Gerichte und Behörden den Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen zur Vorlage bei ihm befindlicher „weiterer“ Beweismittel verpflichten können, auf die die QuE „hinweist“, sofern die Klage bereits hinreichend substituiert ist (Art. 13).

Verbandsklagen dürfen nur von QRE erhoben werden (Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Erwägungsgrund 10). Die Verbraucher werden dabei nicht selbst Partei des Verfahrens (Art. 3 Nr. 4).

Wie Kommission.

Zusätzlich:

Die QRE dürfen dasjenige nationale oder EU-rechtliche Verfahren frei wählen, mit dem das Kollektivinteresse der Verbraucher am stärksten geschützt werden kann. (Art. 5 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass vor ihren Gerichten oder Behörden keine parallelen Klagen anhängig gemacht werden, die dieselbe Politik, denselben Unternehmer und dieselben Verbraucher zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1)

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass ihre Gerichte und Behörden die andere Partei unter bestimmten Voraussetzungen zur Vorlage bei ihr befindlicher „weiterer“ konkreter und klar bestimmter Beweismittel verpflichten können, auf die die beantragende Partei „hinweist“, sofern die Klage bereits hinreichend substituiert ist (Art. 13).

Zusätzlich:

Die Vorlage muss so genau erfolgen, wie dies auf der Grundlage derjenigen Tatsachen, die mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind, möglich ist.

Die Anordnung zur Offenlegung von Beweismitteln muss im Einzelfall verhältnismäßig und angemessen sein und darf nicht zu einem Ungleichgewicht zwischen den Parteien führen (Art. 13)

Um festzustellen, ob die von einer QRE beantragte Vorlage weiterer Beweismittel verhältnismäßig ist, muss das Gericht das berechtigte Interesse aller Parteien, die Zugänglichkeit der Tatsachen und des Beweismittels und die Tatsache, ob das Beweismittel vertrauliche Informationen enthält, abwägen (Art. 13 neuer Abs. 1a).

Die Gerichte dürfen die Vorlage von Beweismitteln anordnen, wenn sie sie als sachdienlich für die Schadensersatzklage erachten.

Anwaltshonorare und ihre Berechnung dürfen kein Anreiz für die Erhebung von Verbandsklagen sein, die aus Sicht der Parteiinteressen unnötig sind. Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere Erfolgshonorare verbieten (neuer Art. 15a).

Verbandsklagen auf Unterlassung

QuE können auf Unterlassen – „Beendigung“ oder „Verbot“ – einer rechtsverletzenden „Praktik“ klagen, indem sie

  • in Eilfällen eine einstweilige Verfügung beantragen, um irreversible Schäden für Verbraucher zu verhindern (Art. 5 Abs. 2 lit. a, Erwägungsgrund 13, Art. 12 Abs. 2), oder
  • eine endgültige Unterlassungsanordnung erwirken, in der der Verstoß festgestellt wird (Art. 5 Abs. 2 lit. b).

Die QuE müssen weder die betroffenen Verbraucher einzeln identifizieren und ihr „Mandat“ einholen („Opt-in“) noch ein Verschulden des Rechtsverletzers oder einen Schaden der Verbraucher nachweisen (Art. 5 Abs. 2).

Wie Kommission.

Verbandsklagen auf Abhilfe

QuE können auch auf Beseitigung der „fortdauernden Auswirkungen“ des Verstoßes („Abhilfe“) klagen, z.B. auf Schadensersatz, „Reparatur“, Minderung, Kündigung oder Erstattung (Art. 5 Abs. 3, Art. 6), wenn

  • der Rechtsverstoß in einer Unterlassungsanordnung rechtskräftig festgestellt wurde und
  • nach nationalem Recht ein Anspruch darauf besteht (Erwägungsgrund 16).

QuE „sollten“ Abhilfeklagen erheben dürfen, ohne alle betroffenen Verbraucher informieren zu müssen. Die Mitgliedstaaten können aber regeln, dass die Verbraucher vor Erlass der Entscheidung über die Klage ihre individuellen Ansprüche anmelden und ein Opt-in erteilen müssen (Art. 6 Abs. 1, Erwägungsgründe 18 und 20).

Wenn der Verbandsklage stattgegeben wird, ergeht grundsätzlich ein Abhilfebeschluss (Art. 6 Abs. 1)

Die Mitgliedstaaten dürfen es Gerichten und Behörden in „begründeten“ Ausnahmefällen, in denen die Bestimmung der einzelnen Ansprüche schwierig und daher im Verbandsklageverfahren „ineffizient“ wäre, ermöglichen, nur einen „Feststellungsbeschluss“ zu erlassen, mit dem die grundsätzliche Haftung des Verletzers gegenüber den betroffenen Verbrauchern festgestellt wird (Art. 6 Abs. 2, Erwägungsgrund 19). Diese müssen auf Basis eines solchen rechtskräftigen Beschlusses einfach und zügig auf Abhilfe klagen können (Art. 10 Abs. 3).

Ein Abhilfebeschluss muss jedoch zwingend ergehen (Art. 6 Abs. 3 lit. a, b, Erwägungsgründe 19–21), wenn

  • die betroffene Gruppe von Verbrauchern eindeutig bestimmt werden kann und diese einen vergleichbaren Schaden erlitten haben; hier ist die Abhilfe „auf die betroffenen Verbraucher zu richten“; oder
  • der Schaden der einzelnen Verbraucher so gering ist, dass es unverhältnismäßig wäre, die Entschädigung auf sie zu verteilen („Streuschaden“); hier muss die Entschädigung „einem öffentlichen Zweck zugute kommen“, der „den Kollektivinteressen der Verbraucher dient“.

QuE, die auf Abhilfe klagen, müssen ihre Finanzierung offenlegen und nachweisen, dass sie die Verbraucherinteressen finanziell bestmöglich vertreten und bei Unterliegen die Kosten des Gegners tragen können (Art. 7 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten müssen die Drittfinanzierung von Verbandsklagen wie folgt einschränken (Art. 7 Abs. 2, 3):

  • Wettbewerber des Beklagten oder von diesem finanziell Abhängige dürfen die Klagen nicht finanzieren;
  • Drittfinanzierer dürfen keinen Einfluss auf Vergleiche und prozessuale Entscheidungen der QuE ausüben.

Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen diese Umstände prüfen, die QuE auffordern, die betreffende Finanzierung abzulehnen und ihr ansonsten ggf. die Klagebefugnis verweigern (Art. 7 Abs. 3).

QRE können auch auf Beseitigung der „fortdauernden Auswirkungen“ des Verstoßes („Abhilfe“) klagen, z.B. auf Schadensersatz, „Reparatur“, Minderung, Kündigung oder Erstattung (Art. 5 Abs. 3, Art. 6), wenn

  • nach nationalem Recht ein Anspruch darauf besteht (Erwägungsgrund 16).

QRE „sollten“ Abhilfeklagen erheben dürfen, ohne alle betroffenen Verbraucher informieren zu müssen. Die Mitgliedstaaten können aber regeln, dass die Verbraucher vor Erlass der Entscheidung über die Klage ihre individuellen Ansprüche anmelden und ein Opt-in erteilen müssen, können aber auch darauf verzichten, dieses Mandat zu verlangen (Art. 6 Abs. 1, Erwägungsgründe 18 und 20).

Ist in einem Mitgliedstaat kein Opt-In erforderlich, um der Verbandsklage beizutreten, so muss dieser Mitgliedstaat es Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, dennoch ermöglichen, innerhalb einer Frist ein Opt-in zu erteilen und der Verbandsklage beizutreten.

Wenn der Verbandsklage stattgegeben wird, ergeht ein Abhilfebeschluss (Art. 6 Abs. 1).

Vom EP gestrichen.

Vom EP gestrichen.

Die Abhilfe soll Verbraucher ganz für ihren Verlust entschädigen. Bleibt nach ihrer Entschädigung noch ein Betrag übrig, der nicht geltend gemacht wurde, muss das Gericht entscheiden, wer diesen Betrag erhält, darf diesen aber weder QuE noch Unternehmern zusprechen (neuer Art. 6 Abs. 4a).

Die Entschädigung für Verbraucher in einem Massenschadensereignis darf nicht höher sein als die Summe der Beträge, die der Unternehmer nach nationalem oder EU-Recht zahlen müsste, um jedem einzelnen Verbraucher den Schaden zu ersetzen. Ein Strafschadensersatz, der einen überhöhten Schadensausgleich der Klagepartei zur Folge hätte, wird verboten (neuer Art. 6 Abs. 4b).

QuE, die auf Abhilfe klagen, müssen ihre Finanzierung offenlegen, um nachzuweisen, dass kein Interessenkonflikt besteht. Ferner müssen sie nachweisen, dass sie die Verbraucherinteressen finanziell bestmöglich vertreten und bei Unterliegen die Kosten des Gegners tragen können (Art. 7 Abs. 1).

Das zuständige nationale Gericht kann die Verbandsklage für unzulässig erklären, wenn es feststellt, dass die Finanzierung durch den Dritten eine Entscheidung einer QRE im Zusammenhang mit einer Verbandsklage, z.B. über deren Erhebung oder über einen Vergleichsschluss beeinflussen würde [Art. 7 Abs. 2 lit. a)]

Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen diese Umstände sowie die Freiheit von Interessenkonflikten im Rahmen der Zulässigkeit der Klage oder – wenn die Umstände erst danach auftreten – in einem späteren Prozessstadium prüfen (Art. 7 Abs. 3).

Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen offensichtlich unbegründete Fälle in einem möglichst frühen Verfahrensstadium abweisen (neuer Art. 7 Abs. 3a).

Die Partei, die in einem Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes unterliegt, muss der obsiegenden Partei - gemäß dem nationalen Recht - die Rechtskosten erstatten. Gerichte oder Verwaltungsbehörden dürfen ihr aber keine Kosten auferlegen, die „nicht notwendig“ waren oder „in keinem Verhältnis zur Klage stehen“ (neuer Art. 7a).

Die Mitgliedstaaten können ein nationales, kostenlos einsehbares Register für Verbandsklagen einrichten, im Internet veröffentlichen und dort zugleich über alle Möglichkeiten, Schadensersatz zu verlangen, sowie über anhängige Verbandsklagen informieren. Die Mitgliedstaaten sollen ihre Register vernetzen (neuer Art. 5a).

Rechtliche Wirkungen von Verbandsklagen

Die Mitgliedstaaten müssen regeln, dass

  • die Erhebung einer Verbandsklage die Verjährung der Verbraucheransprüche hemmt oder unterbricht (Art. 11),
  • rechtskräftige Entscheidungen bei späteren Klagen auf Abhilfe gegen denselben Unternehmer wegen desselben Verstoßes folgende Beweiskraft haben (Art. 10):
  • Ein Verstoß gilt als unwiderlegbar nachgewiesen, wenn er im eigenen Mitgliedstaat rechtskräftig festgestellt wurde (Art. 10 Abs. 1),
  • und wird widerlegbar vermutet, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig festgestellt wurde (Art. 10 Abs. 2).
  • Die Verletzerhaftung gilt als nachgewiesen, wenn sie im eigenen Mitgliedstaat rechtskräftig festgestellt wurde.

Schließen die Parteien einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen, können einzelne betroffene Verbraucher diesen annehmen oder ablehnen. Vergleiche unterliegen der Prüfung und Genehmigung durch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde und schließen die Geltendmachung etwaiger zusätzlicher Rechtsschutzansprüche der Verbraucher nach E-Recht oder nationalem Recht nicht aus (Art. 8 Abs. 1-6).

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Gerichte oder Behörden dem Verletzer aufgeben, betroffene Verbraucher auf seine Kosten über rechtskräftige Entscheidungen und genehmigte Vergleiche zu informieren (Art. 9).

Die Mitgliedstaaten müssen – im Einklang mit ihrem nationalen Recht – regeln, dass

  • die Erhebung einer Verbandsklage die Verjährung der Verbraucheransprüche hemmt oder unterbricht (Art. 11), und
  • rechtskräftige Entscheidungen bei späteren Klagen auf Abhilfe gegen denselben Unternehmer wegen derselben Tatsachen folgende Bedeutung haben (Art. 10):
  • Eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts gilt bei anderen nationalen Rechtsschutzklagen als Beweismittel für die Frage, ob ein Verstoß vorliegt oder kein Verstoß vorliegt. Dieselben betroffenen Verbraucher dürfen jedoch nicht zweimal für denselben Schaden entschädigt werden (Art. 10 Abs. 1).
  • Erging die rechtskräftige Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat, gilt sie „mindestens als Beweismittel“ dafür, dass eine Rechtsverletzung stattgefunden hat (Art. 10 Abs. 2).
  • Nur wenn ein Gericht in einem Mitgliedstaat in einer rechtskräftigen Entscheidung feststellt, dass ein Verstoß vorliegt oder kein Verstoß vorliegt, gilt dies bei Rechtsschutzklagen vor den Gerichten anderen Mitgliedstaaten gegen denselben Unternehmer wegen desselben Verstoßes als widerlegbare Vermutung.

Vom EP gestrichen.

Schließen die Parteien einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen und wird dieser von Gericht oder Verwaltungsbehörde genehmigt, ist er für alle Parteien verbindlich. Der Vergleich schließt die Geltendmachung etwaiger zusätzlicher Rechtsschutzansprüche der Verbraucher nach E-Recht oder nationalem Recht nicht aus. (Art. 8 Abs. 1-6)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, eine Datenbank mit allen rechtskräftigen Entscheidungen in Rechtschutzverfahren einzurichten, um andere Abhilfemaßnahmen zu erleichtern und bewährte Verfahren auszutauschen (Art. 10 Abs. 3).

Die zuständigen nationalen Behörden müssen ein öffentlich zugängliches Register unrechtmäßiger Handlungen einrichten, die Gegenstand einstweiliger Verfügungen i.S. dieser Richtlinie waren (neuer Art. 16a).

Ergeht eine endgültige Entscheidung oder ein Vergleich zugunsten von Verbrauchern, die davon ggf. keine Kenntnis haben, gilt:

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Gerichte oder Behörden dem Verletzer auf dessen Kosten (wenn dieser im Verfahren unterlegen ist) oder beiden Parteien auf ihre Kosten aufgeben, betroffene Verbraucher über rechtskräftige Entscheidungen und genehmigte Vergleiche zu informieren, z.B. im Internet (Art. 9 Abs. 1 und neuer Abs. 1a).

Zusätzlich:

QRE müssen

  • die Verbraucher über mutmaßliche Verletzungen von EU-Recht und ihre Absicht unterrichten, eine einstweilige Verfügung zu erwirken oder eine Schadensersatzklage zu erheben;
  • den Verbrauchern schon vorab erklären, wie sie sich der Klage anschließen können, und
  • die Verbraucher, falls nötig, über die weiteren rechtlichen Schritte und mögliche rechtliche Konsequenzen informieren (Art. 9, neuer Abs. 1)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass

  • Verbraucher über das Internet und andere Medien über anstehende, laufende und abgeschlossene Verbandsklagen informiert werden (Art. 9, neuer Abs. 2a), und dass
  • öffentliche Mitteilungen, in denen QRE Verbraucher über mögliche Ansprüche informieren, auf Tatsachen gestützt sind und sowohl dem Informationsrecht der Verbraucher als auch den Rechten des Beklagten auf Wahrung seines Rufs und seiner Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen (Art. 9, neuer Abs. 2b).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Daher müssen sich Rat und Europäisches Parlament auf eine gemeinsame Position verständigen. Das EP hat seinen Standpunkt nun in 1. Lesung festgelegt. Der Rat hat bisher über das Vorhaben lediglich diskutiert; die 1. Lesung des Rates, in der er mit qualifizierter Mehrheit über das Politikvorhaben entscheidet, steht noch aus. Die Arbeiten in der Ratsarbeitsgruppe werden voraussichtlich am 12. und 24. April 2019 fortgesetzt. Sobald der Rat eine allgemeine Ausrichtung festgelegt hat, können die Trilogverhandlungen zwischen der Kommission, dem Rat und dem EP beginnen.