cepMonitor: Verringerung nationaler Luftschadstoffe (Richtlinie)

Vorschlag COM(2013) 920 vom 18. Dezember 2013 für eine Richtlinie über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG

Letzte Aktualisierung: 17. Dezember 2016

Diesen Monitor abonnieren

ERLASSEN:

Richtlinie 2016/2284/EU

 

Inkrafttreten:

31.12.2016

18.12.2013
Richtlinienvorschlag COM(2013) 920
28.10.2015
EP: 1. Lesung
16.12.2015
Rat: Allgemeine Ausrichtung
30.06.2016
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen

Die Mitgliedstaaten müssen bis 2020 und 2030 nationale Emissionshöchstmengen für folgende Luftschadstoffe einhalten (Art. 4 Abs. 1, Anhang II):

  •  81% bei Schwefeldioxid (SO2),
  • 69% bei Stickstoffoxide (NOx),
  • 50% bei flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC),
  • 27% bei Ammoniak (NH3),
  • 51% bei Feinstaub (PM2,5),
  • 33% bei Methan (CH4).

Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, die nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, um bis 2025 Zwischenziele zu erreichen. Die zu erreichenden Emissionsreduktionsmengen liegen zwischen ihren Emissionszielen für 2020 und 2030. (Art. 4 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten müssen bis 2020, 2025 und 2030 nationale Emissionshöchstmengen für folgende Luftschadstoffe einhalten (Art. 4 Abs. 1, Anhang II):

  • 81% bei Schwefeldioxid (SO2),
  • 69% bei Stickstoffoxide (NOx),
  • 50% bei flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC),
  • 27% bei Ammoniak (NH3),
  • 51% bei Feinstaub (PM2,5),

Die Mitgliedstaaten müssen bis 2030 nationale Emissionshöchstmengen für Methan (CH4) einhalten. Hiervon ausgenommen sind Emissionen von enterischem Methan durch Wiederkäuer (neuer Art. 4a Abs. 1, Anhang II):

Die Mitgliedstaaten müssen für 2020 bis 2029 und ab 2030 nationale Emissionshöchstmengen für folgende Luftschadstoffe einhalten (Art. 4 Abs. 1, Anhang II):

  • 78% bei Schwefeldioxid (SO2),
  • 62% bei Stickstoffoxide (NOx),
  • 39% bei flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC),
  • 18% bei Ammoniak (NH3),
  • 45% bei Feinstaub (PM2,5),

Die Mitgliedstaaten sollen Anstrengungen unternehmen, um bis 2025 indikative Zwischenziele zu erreichen. Die zu erreichenden Emissionsreduktionsmengen liegen zwischen ihren Emissionszielen für 2020 und 2030. (Art. 4 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten müssen für 2020 bis 2029 und ab 2030 nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe einhalten. Dadurch sollen die Emissionen EU-weit bis 2030 gegenüber 2005 gesenkt werden, um (Art. 4 Abs. 1, Anhang II):

  • 79% bei Schwefeldioxid (SO2),
  • 63% bei Stickstoffoxide (NOx),
  • 40% bei flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC),
  • 19% bei Ammoniak (NH3),
  • 49% bei Feinstaub (PM2,5),

 

 

Wie Rat.

Luftreinhalteprogramme

Jeder Mitgliedstaat muss ein nationales Luftreinhalteprogramm verabschieden, um seine anthropogenen Jahresemissionen zu begrenzen.

(Art. 6 Abs. 1)

Die nationalen Luftreinhalteprogramme müssen mindestens Angaben enthalten über

  • die für die Zielerreichung ab 2020 und ab 2030 vorgesehenen Maßnahmen, inklusive einer Analyse ihrer Auswirkungen [Anhang III Teil 2 Nr. 1 (b)],
  • einen Zeitplan für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen und die Festlegung der zuständigen Behörden [Anhang III Teil 2 Nr. 1 (c)] sowie
  • den „nationalen politischen Rahmen“, insbesondere die Zuständigkeiten der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die bereits erzielten Erfolge bei der Verbesserung der Luftqualität sowie die „Politikprioritäten“ in inhaltlich verbundenen Politikbereichen, z.B. der Klimaschutzpolitik [Anhang III Teil 2 Nr. 1 (a)].

Die Kommission kann für einen unbestimmten Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte erlassen, um den Katalogs der Maßnahmen, die in die nationalen Luftreinhalteprogramme aufgenommen werden können, anzupassen. (Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 7)

Jeder Mitgliedstaat muss ein nationales Luftreinhalteprogramm verabschieden, um seine Jahresemissionen zu begrenzen.

(Art. 6 Abs. 1)

Die nationalen Luftreinhalteprogramme müssen mindestens Angaben enthalten über

  • die für die Zielerreichung ab 2020, 2025 und ab 2030 vorgesehenen Maßnahmen, inklusive einer Analyse ihrer Auswirkungen [Anhang III Teil 2 Nr. 1 (b)],
  • einen Zeitplan für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen und die Festlegung der zuständigen Behörden [Anhang III Teil 2 Nr. 1 (c)] sowie
  • den „nationalen politischen Rahmen“, insbesondere die Zuständigkeiten der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die bereits erzielten Erfolge bei der Verbesserung der Luftqualität sowie die „Politikprioritäten“ in inhaltlich verbundenen Politikbereichen, z.B. der Klimaschutzpolitik, Landwirtschaft, Wirtschaft im ländlichen Raum, Industrie, Mobilität und Verkehr und Naturschutz [Anhang III Teil 2 Nr. 1 (a)].

Die Kommission kann für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte erlassen, um den Katalogs der Maßnahmen, die in die nationalen Luftreinhalteprogramme aufgenommen werden können, anzupassen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um weitere 5 Jahre, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 7)

Wie Kommission.

Die nationalen Luftreinhalteprogramme müssen mindestens Angaben enthalten über

  • die für die Zielerreichung ab 2020 und ab 2030 vorgesehenen Maßnahmen sowie – sofern möglich – einer Analyse ihrer Auswirkungen [Anhang III Teil 1 Nr. 1 (b)],
  • einen Zeitplan für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen und die Festlegung der zuständigen Behörden [Anhang III Teil 1 Nr. 1 (c)] sowie
  • den „nationalen politischen Rahmen“, insbesondere die Zuständigkeiten der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die bereits erzielten Erfolge bei der Verbesserung der Luftqualität sowie die „Politikprioritäten“ in inhaltlich verbundenen Politikbereichen, z.B. der Klimaschutzpolitik [Anhang III Teil 1 Nr. 1 (a)].

Wie EP.

Wie Kommission.

Wie Rat.

 

 

 

 

 

 

Die Kommission kann für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem 31.12.2016 delegierte Rechtsakte erlassen, um den Katalog der Maßnahmen, die in die nationalen Luftreinhalteprogramme aufgenommen werden können, anzupassen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um weitere 5 Jahre, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 9)

Überwachung und Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten erstellen

  • jährliche Berichte über die Gesamtemissionen, aufgeschlüsselt nach Schadstoffen („Emissionsinventare“, Art. 7 Abs. 1, Anhang I Tabelle A und B, Anhang IV),
  • alle zwei Jahre Emissionsprognosen für den Zeitraum bis 2030 und, „sofern verfügbar“, bis 2040 und 2050 (Art. 7 Abs. 2, Anhang I Tabelle C, Anhang IV),
  • einen begleitenden „Informativen Inventarbericht“ (Art. 7 Abs. 3, Anhang I Tabelle D, Anhang IV).

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Luftreinhalteprogramme bis spätestens 21 Monaten ab dem Inkrafttreten der Richtlinie und aktualisieren sie danach alle 2 Jahre.

Wird ein nationales Luftreinhalteprogramm aktualisiert, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb von zwei Monaten mit.

(Art. 9 Abs. 1)

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Luftreinhalteprogramme bis spätestens 6 Monaten ab dem Inkrafttreten der Richtlinie und aktualisieren sie danach alle 2 Jahre.

Wird ein nationales Luftreinhalteprogramm aktualisiert, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten das aktualisierte Programm.

(Art. 9 Abs. 1)

Die Mitgliedstaaten erstellen

  • jährliche Berichte über die Gesamtemissionen, aufgeschlüsselt nach Schadstoffen („Emissionsinventare“, Art. 7 Abs. 1, Anhang I Tabelle A und B, Anhang IV),
  • alle vier Jahre Emissionsprognosen für den Zeitraum bis 2030 und, „sofern verfügbar“, bis 2040 und 2050 (Art. 7 Abs. 2, Anhang I Tabelle C, Anhang IV),
  • einen begleitenden „Informativen Inventarbericht“ (Art. 7 Abs. 3, Anhang I Tabelle D, Anhang IV).

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre ersten nationalen Luftreinhalteprogramme bis spätestens 27 Monaten ab dem Inkrafttreten der Richtlinie.

Wird ein nationales Luftreinhalteprogramm aktualisiert, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb von zwei Monaten mit.

(Art. 9 Abs. 1)

Wie Rat.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre ersten nationalen Luftreinhalteprogramme bis spätestens 27 Monaten ab dem Inkrafttreten der Richtlinie

Wird ein nationales Luftreinhalte-programm aktualisiert, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten das aktualisierte Programm.

(Art. 10 Abs. 1)

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Die Kommission, der Rat und das EP haben sich in Trilogverhandlungen am 30.06.2016 auf eine gemeinsame Position verständigt. Nachdem das EP diese am 23.11.2016 angenommen hat, stimmte der Rat am 08.12.2016 formell zu.