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im Themenbereich Zivil- & Verfahrensrecht:

Dr. Anja Hoffmann, LL.M. Eur.

Wissenschaftliche Referentin

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Zivil- & Verfahrensrecht

Das gerichtliche und außergerichtliche Prozess- und Verfahrensrecht liegt traditionell in der Hand der Mitgliedstaaten. Mit dem Lissabon-Vertrag sind der EU auf diesem Feld nicht unbedeutende Kompetenzen zugewachsen, von denen sie zunehmend Gebrauch macht. Auf der Agenda stehen zudem Fragen der Vereinheitlichung des materiellen Rechts. Das cep analysiert die wirtschaftlich relevanten EU-Gesetzesvorhaben im Justizbereich.

Teil 4: Regulatorische und finanzielle Belastungen durch EU-Gesetzgebung in vier Mitgliedstaaten – eine vergleichende Untersuchung

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shutterstock/Stock-Asso

Deutsche Familienunternehmen leiden unter den Folgen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie verursacht unnötige Kosten und stiftet Verwirrung, weil nicht überall in der EU gleiche Regeln gelten. Das ist das Ergebnis einer empirischen Studie, erstellt vom Centres for European Policy Network (cep) und der Prognos AG im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen.

 

Die Europapolitik der GroKo

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Das cep hat den Koalitionsvertrages von CDU, CSU und SPD aus ordnungspolitischer Sicht bewertet. In einem cepAdhoc wurden die Vereinbarungen zur Stabilisierung der Eurozone, zum EU-Haushalt, zur Gesundheitspolitik, zum Klima und zu Europas Wettbewerbsfähigkeit unter die Lupe genommen und als weder stringent noch mutig empfunden.

„Privacy Shield“: Kein ausreichender Datenschutz im unsicheren Hafen USA

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Personenbezogene Daten von EU-Bürgern sind unzureichend vor dem Zugriff amerikanischer Behörden geschützt. Die „Safe Harbour“-Nachfolgeregelung der EU Kommission kann die massenhaften Datenerhebungen und -nutzungen durch US-Behörden nicht verhindern.

Reform des EU-Verfahrens für geringfügige Forderungen (Verordnung)

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Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird für Verbraucher und kleine Unternehmen attraktiver gemacht.

Kollektiver Rechtsschutz: Vertretungs- und Sammelklagen (Empfehlung)

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Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, Kollektivklagen einzuführen. Kollektivklagen sind Klagen, bei denen mehrere Betroffene gemeinsam klagen oder eine Behörde oder Einrichtung in Vertretung für sie klagt. Kollektivklagen sollen die Durchsetzung von Rechtsansprüchen erleichtern, insbesondere wenn Individualklagen für Betroffene zu teuer sind.

Schadensersatzklagen im Wettbewerbsrecht (Richtlinie)

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Das EU-Wettbewerbsrecht wird durchgesetzt von Wettbewerbsbehörden, die Wettbewerbsverstöße feststellen und ggf. Bußgelder erlassen sowie von Geschädigten durch Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten. Mit der Richtlinie will die Kommission einerseits sicherstellen, dass durch Wettbewerbsverstöße Geschädigte in der gesamten EU ihr Recht auf einen vollständigen Schadensersatz durchsetzen können. Andererseits will sie die Durchsetzung durch Schadensersatzklagen und die Durchsetzung durch Wettbewerbsbehörden aufeinander abstimmen.

Grenzüberschreitende Insolvenzen (Verordnung)

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Die Kommission überarbeitet den Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Insolvenzen. Ziel ist ein (möglichst) einheitliches Insolvenzverfahren unter Anwendung jeweils nur eines (nationalen) Insolvenzrechts.

Unternehmensinsolvenzen (Mitteilung)

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Die Kommission erwägt eine Teilharmonisierung der mitgliedstaatlichen Insolvenzordnungen. Dadurch sollen Unternehmen bevorzugt saniert statt liquidiert werden und Unternehmer eine „zweite Chance“ erhalten.

Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung (Verordnung)

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Der Vorschlag sieht die Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung vor. Der Beschluss ist zu erlassen, wenn das Bestehen einer Forderung glaubhaft gemacht wird. Für die Vollstreckung des Beschlusses müssen die Mitgliedstaaten Vollstreckungsbehörden bestimmen, die den Beschluss ohne weitere Prüfung anerkennen und die benannten Konten des Schuldners vorläufig pfänden müssen. Kennt der Gläubiger die Konten des Schuldners nicht, sollen die Banken zur Bekanntgabe der Konten verpflichtet werden oder die Behörden sie in hoheitlichen Registern recherchieren. Der Schuldner erfährt erst nach der Pfändung von dem Verfahren.

Europäisches Vertragsrecht (Grünbuch)

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Das vorliegende Grünbuch soll Wege zur Entwicklung eines (in allen Amtssprachen verfügbaren) Europäischen Vertragsrechts aufzeigen: Die Kommission stellt dazu verschiedene Optionen für ein „Europäisches Vertragsrechtsinstrument“ zur Diskussion. Darunter versteht sie ein Konstrukt vertragsrechtlicher Regelungen der EU, das näher auszugestalten ist, insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß der Rechtsverbindlichkeit (Rechtsform), die Regelungsbreite (materieller Anwendungsbereich) und die Anwendbarkeit auch auf nicht grenzüberschreitende Vertragsverhältnisse.

Europäischer Rechtsraum (Mitteilung)

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Der Aktionsplan soll die im Stockholmer Programm aufgestellten Ziele zur Schaffung des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts umsetzen. Hierzu führt er 354 Maßnahmen und einen genauen Zeitplan auf.

Änderungen der EuGVVO (Grünbuch)

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Die EU-Kommission eröffnet eine Konsultation über mögliche Änderungen der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO / „Brüssel I“-Verordnung). Dabei stellt sie Optionen für den weiteren Abbau von Zuständigkeitskonflikten und Hindernissen hinsichtlich der Durchsetzung von Gerichtsentscheidungen im internationalen Rechtsverkehr zur Diskussion.

Zahlungsverzug (Richtlinie)

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Die EU will den Zahlungsverzug von Unternehmen und öffentlichen Stellen eindämmen. Dazu hat sie einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, der die bestehende Richtlinie in wesentlichen Punkten ändert und ergänzt. Insbesondere soll die Geltendmachung von Beitreibungskosten erleichtert werden. Zudem werden spezielle Regeln für öffentliche Stellen eingeführt, die sich in Zahlungsverzug befinden.

Verfahren zur kollektiven Rechtsdurchsetzung (Grünbuch)

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Die EU-Kommission möchte bei Massenforderungen die Möglichkeiten der kollektiven Rechtsverfolgung von Schadenersatzansprüchen eröffnen bzw. gegebene Möglichkeiten erweitern. Zu diesem Zweck stellt sie in einem Grünbuch verschiedene Handlungsoptionen vor, die sich sowohl auf grenzüberschreitende als auch auf rein inländische Fälle auswirken. Ein Teil der Erwägung ist die Einführung von vereinheitlichten Gerichtsverfahren zur kollektiven Rechtsdurchsetzung.

Europäische Privatgesellschaft (Verordnung)

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Mit der Verordnung will die EU die Europäische Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea, SPE) einführen. Die SPE ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der die Anteilseigner ein Gründungskapital von mindestens einem Euro einbringen müssen und nur bis zur Höhe des gezeichneten Kapitals haften. SPE können in allen Mitgliedstaaten unter gleichen Bedingungen gegründet werden und unterliegen dabei nur geringen Anforderungen. Auch die Sitzverlegung der SPE in einen anderen Mitgliedstaat ist jederzeit und ohne vorherige Auflösung möglich. Die Unternehmenssatzung können die Gründer relativ frei gestalten.

Schadenersatzklagen bei Verstößen gegen Wettbewerbsrecht (Weißbuch)

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Ein verbesserter Rechtsrahmen für die Durchsetzung privater Schadenersatzansprüche soll die öffentliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ergänzen. Die EU-Kommission schlägt in ihrem Weißbuch vor, neben Einzelklagen auch Verbands- und Gruppenklagen einzuführen. Bereits im Jahre 2005 hatte sie in einem Grünbuch zu Schadenersatzklagen auf unzureichende Vorschriften der Mitgliedstaaten hingewiesen.

Effiziente Vollstreckung: Transparenz des Schuldnervermögens

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Die Kommission setzt sich für vereinheitlichte Regeln über den Zugang zu bestimmten nationalen Registern ein. Dazu zählen insbesondere Handelsregister, Einwohnermelderegister, Steuer- und Sozialversicherungsregister. Langfristig hält die Kommission auch eine Vernetzung der Insolvenz-, Handels- und Unternehmensregister für wünschenswert. Schuldner, die auf eine titulierte Forderung hin nicht zahlen, sollen ihr Vermögen in der EU mittels einer vereinheitlichten europäischen Vermögenserklärung (euVE) offen legen müssen.

Außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom II) (Verordnung)

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Der wichtigste Anwendungsfall für grenzüberschreitende außervertragliche Schuldverhältnisse sind Straßenverkehrsunfälle mit internationaler Beteiligung. Derzeit ist es oft schwierig, das Recht zu bestimmen, nach dem solche Fälle beurteilt werden sollen. Das internationale Privatrecht der Staaten führt hier manchmal zu widersprüchlichen Lösungen. Die „Rom II“-Verordnung beseitigt durch weitgehende Vereinheitlichung Widersprüche zwischen den Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten.

Sie erlaubt ferner Vereinbarungen der Betroffenen über das anzuwendende Recht und sieht dort, wo solche Vereinbarungen fehlen, klare Regeln und Rangfolgen zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts vor. Damit entfallen auch Möglichkeiten für Kläger, das jeweils vorteilhafteste Recht zu wählen (so genanntes „forum shopping“).

Europäisches Mahnverfahren (Verordnung)

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Der Vorschlag der Kommission zielt ab auf die Einführung eines einheitlichen Europäischen Mahnverfahrens zur Beitreibung nicht bestrittener, grenzüberschreitender Geldforderungen. Dieses Verfahren betrifft alle Unternehmen, Gewerbetreibenden und Verbraucher, da es zur Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Verträgen beiträgt und dadurch grenzüberschreitende Marktaktivitäten fördert.

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen (Verordnung)

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Mit diesem Vorschlag plant die EU-Kommission eine Vereinfachung und Beschleunigung der Beilegung von Streitigkeiten über geringwertige Forderungen. Außerdem soll die Union als einheitlicher Raum des Rechts verwirklicht werden. Alle Unternehmen, Gewerbetreibenden und Verbraucher sind von diesem Gesetzesvorhaben betroffen. 

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