27.11.18

PRESSEINFORMATION 119/2018

EU-Verbraucherrecht stärken

Mit einer Richtlinie, die Teil des sogenannten „New Deal for Consumers“ ist, will die EU-Kommission die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts in der EU verbessern.

Der Vorstoß der EU-Kommission stärkt die Durchsetzung des Verbraucherschutzes und passt diesen an moderne Geschäftspraktiken an. Außerdem verbessert die Richtlinie die Transparenz auf Online-Marktplätzen und ermöglicht so rationalere Kaufentscheidungen. Allerdings ist das pauschale Verbot, „wesentlich“ unterschiedliche Produkte mitgliedstaatsübergreifend „als identisch“ zu vermarkten, viel zu vage und löst daher nicht die bestehende Rechtsunsicherheit bei der Vermarktung auf. Zudem muss aus Sicht des cep ausdrücklich geregelt werden, inwieweit die Mitgliedstaaten sich bei der Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts weiterhin auf privatrechtliche Verfahren und Rechtsfolgen beschränken dürfen. Außerdem sollte die Richtlinie besser mit der DSGVO und der geplanten Richtlinie über digitale Inhalte abgestimmt werden. Insbesondere gilt es klarzustellen, wie Datenschutz und das Widerrufsrecht des Verbrauchers zusammenspielen, wenn dieser nicht mit Geld bezahlt, sondern als Gegenleistung personenbezogene Daten bereitstellt.

Wesentliche Änderungen zum Status quo

Die Verbraucherschutz-Richtlinie gilt künftig auch, wenn Verbraucher eine digitale Dienstleistung mit personenbezogenen Daten „bezahlen“. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist bei exzessiver Nutzung der gekauften Ware künftig ausgeschlossen. Darüber hinaus müssen Online-Marktplätze ihre Verbraucher klarer über ihre Rechte, ihren Vertragspartner und das Ranking informieren. Verbraucher, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, sollen eigene Ansprüche erhalten. Außerdem können bestimmte weitreichende Verstöße im Rahmen gemeinsamer Verfahren künftig mit Geldbußen von bis zu 4% des Jahresumsatzes der Händler oder Unternehmen in den betroffenen Mitgliedstaaten bestraft werden.

Mehr Schutz für Verbraucher gegen unlautere Geschäftspraktiken

Es wird „klargestellt“, dass die Mitgliedstaaten Verbraucher bei Wohnungsbesuchen oder Werbeveranstaltungen („Kaffeefahrten“) auch über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hinaus gegen irreführende und aggressive Werbepraktiken schützen dürfen, wenn dies zum Schutz der „öffentlichen Ordnung“ oder des Privatlebens gerechtfertigt ist. Als verbotene unlautere Geschäftspraktik gilt künftig auch, wenn Verbraucher nicht eindeutig erkennen können, dass Online-Suchergebnisse ihnen nur angezeigt werden, weil ein Unternehmer zur „Verkaufsförderung“ dafür bezahlt hat („kostenpflichtige Berücksichtigung/Platzierung“). Als „irreführende Geschäftspraktik" wird künftig explizit verboten, Produkte, z.B. Lebensmittel, länderübergreifend „als identisch“ zu vermarkten, wenn sie sich „wesentlich“ voneinander unterscheiden und dies die Kaufentscheidung beeinflussen kann („dual quality products“).

Hintergrund und Ziele

Die EU-Kommission will angesichts zunehmender EU-weiter Verstöße gegen das EU-Verbraucherschutzrecht dessen Durchsetzung stärken und so dessen Einhaltung verbessern. Dafür will sie die Verbandsklagemöglichkeiten bei Verbraucherrechtsverstößen ausweiten (s. cepAnalyse) und vier EU-Verbraucherschutz-Richtlinien ändern. Dabei regelt die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (1), wann Handelspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern „unlauter“ und damit verboten sind. Die Verbraucherrechterichtlinie (2) vereinheitlicht die Informationspflichten der Unternehmen und das Widerrufsrecht der Verbraucher bei Verträgen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen. Die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (3) legt fest, wann Vertragsklauseln, die nicht im Detail mit dem Verbraucher ausgehandelt wurden, als missbräuchlich gelten. Und schließlich bestimmt die Richtlinie über Preisangaben (4), wie Händler die Preise für die von ihnen angebotene Erzeugnisse angeben müssen.

cepAnalyse „New Deal“ für Verbraucher – Teil 2: Durchsetzung des EU-Verbrauchherrechts