16.11.15

EuGH urteilt über Mindestlohnvorgabe bei öffentlichen Aufträgen

cep-Sozialexperte Pötzsch: Es ist zu erwarten, dass der EuGH dem Votum des Generalanwalts folgen wird

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet am Dienstag, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die öffentlichen Auftraggebern zwingend vorschreibt, nur Unternehmen zu beauftragen, die sich verpflichten, ihren mit der Auftragsausführung befassten Mitarbeitern einen speziell für öffentliche, nicht aber private Aufträge staatlich festgelegten Mindestlohn zu zahlen. Im konkreten Fall geht es um das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben.

Der in dem Verfahren zuständige Generalanwalt des EuGH hatte in seinem im September veröffentlichten Gutachten die Ansicht vertreten, dass weder der in den EU-Verträgen verankerte Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit, noch die Richtlinie 2004/18 über Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge der nationalen Mindestlohn-Vorschrift entgegenstehen. Nach Ansicht des Generalanwalts gehören Mindestlohn-Vorschriften zu den sogenannten „sozialen Aspekten“ im Sinne von Artikel 26 der Richtlinie 2004/18, zu deren Schutz die öffentlichen Auftraggeber den Bietern Vorgaben machen dürfen.

„Auch andere Vorschriften des EU-Rechts erlauben den Mitgliedstaaten, die Beachtung von Mindestlohnvorschriften vorzuschreiben“, erläutert cep-Sozialexperte Urs Pötzsch. „Es ist daher zu erwarten, dass der EuGH dem Votum des Generalanwalts folgen wird“.