25.09.18

PRESSEINFORMATION 93/2018

Verbandsklagerecht im „New Deal für Verbraucher“

Eine neue EU-Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen von Verbrauchern soll die bisher nur für Unterlassungsklagen geltende Richtlinie ersetzen.

Aus Sicht des cep stärkt die vorgesehene Ausweitung der Verbandsklagemöglichkeiten die Rechtsstellung der Verbraucher und das Haftungsprinzip. Wichtig ist insbesondere, dass Mitgliedstaaten künftig neben Verbandsklagen auf Unterlassung auch solche auf „Abhilfe“ vorsehen müssen. Positiv schätzen die cep-Experten in ihrer Analyse auch ein, dass nur benannte „qualifizierte Einrichtungen“ Verbandsklagen erheben dürfen und die Drittfinanzierung beschränkt wird. Dies erschwere eine profitorientierte Klageindustrie wie in den USA.

Allerdings hält das cep die Richtlinie für unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil sie Klagemissbrauch dennoch nicht ausreichend verhindert. Sie sollte grundsätzlich vorschreiben, dass für die Klage eine individuelle Mandatierung durch die betroffenen Verbraucher nötig ist, deren Interessen vertreten werden sollen (Opt-in).

Hintergrund und Ziele

Laut EU-Kommission steigt mit der Digitalisierung das Risiko, dass Unternehmen durch denselben Verstoß gegen EU-Recht vielen Verbrauchern gleichzeitig schaden, immer häufiger auch grenzüberschreitend. Die Kommission will daher die Durchsetzung des EU-Verbraucherrechts stärken und hierzu u.a. die Verbandsklagemöglichkeiten bei Verbraucherrechtsverstößen verbessern.

Verbraucher stoßen bei Individualklagen auf Hindernisse, und kollektive Schadensersatzklagen sind noch nicht in allen Mitgliedstaaten vorgesehen. Die Unterlassungsklagen-Richtlinie [2009/22/EG] gilt als zu ineffektiv, weil sie u.a. bei Verbandsklagen auf Unterlassung nur in unklarem Umfang auch eine Folgenbeseitigung ermöglicht, so dass geschädigte Verbraucher noch separat auf Schadensersatz klagen müssen. Die Kommission will daher die Richtlinie ersetzen und erweitern und insbesondere Verbandsklagen auf Folgenbeseitigung („Abhilfe“) neben den Unterlassungsklagen einführen. Außerdem soll der Anwendungsbereich für Verbandsklagen auf Verstöße gegen etliche weitere EU-Rechtsakte ausgeweitet werden. Zugleich soll Klagemissbrauch durch Garantien und Anforderungen an klagebefugte „qualifizierte Einrichtungen“ verhindert werden.

cepAnalyse „New Deal“ für Verbraucher – Teil 1: Verbandsklagen