14.08.18

PRESSEINFORMATION 78/2018

Pläne für Europäische Arbeitsbehörde

Die EU-Kommission will die Anwendung des EU-Rechts im Bereich der Arbeitskräftemobilität verbessern. Dazu schlägt sie die Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde vor.

EU-Bürgern und Unternehmen soll der Zugang zu Informationen und Diensten zur Arbeitskräftemobilität erleichtert werden. Außerdem soll die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Arbeitsbehörden gefördert werden. Diese und andere Aufgaben könnte eine Europäische Arbeitsbehörde erledigen, so die Vorstellungen der EU-Kommission, die diese in einem Vorschlag für eine Verordnung konkretisierte.

Aus Sicht des cep, das den Vorschlag analysiert hat, kann die geplante Behörde die Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedstaaten deutlich erleichtern und dadurch die einheitliche Anwendung des EU-Rechts verbessern. Die Autoren der Analyse weisen aber darauf hin, dass klargestellt werden muss, dass die Behörde keine Weisungsbefugnisse gegenüber den nationalen Behörden besitzt. Deshalb sollten die Aufgaben der Behörde und deren Befugnisse gegenüber den Mitgliedstaaten genauer geregelt werden. Die EU kann zwar Vorschriften zur Vereinheitlichung der nationalen Verwaltungsverfahren und über die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden erlassen. Soweit aber keine EU-Vorschriften bestehen, gilt der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Die Anwendung des EU-Rechts erfolgt dann nach Maßgabe des nationalen Verwaltungsrechts. Deshalb dürfen EU-Behörden die nationalen Behörden zwar bei der Anwendung des EU-Rechts unterstützen, ihnen aber keine verbindlichen Weisungen für die Anwendung des EU-Rechts erteilen.

Die Europäische Arbeitsbehörde soll bis 2023 errichtet werden, 144 Stellen umfassen und über ein jährliches Budget von 50,9 Mio. Euro aus dem EU-Haushalt verfügen.

Hintergrund

2017 lebten 11,8 Mio. EU-Bürger im erwerbsfähigen Alter in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Dies sind fast doppelt so viele wie vor 10 Jahren. 9,1 Mio. von ihnen arbeiteten oder suchten Arbeit. Zwischen 2010 und 2016 stieg die Zahl der Entsendungen um 68% auf 2,3 Mio. Rund 1,4 Mio. Bürger pendelten 2017 zu einem Arbeitsplatz in einem anderen Mitgliedstaat. 2 Mio. Arbeitnehmer im Straßenverkehrssektor waren regelmäßig grenzüberschreitend tätig.

Relevante EU-Vorschriften für die Arbeitskräftemobilität sind u.a. die Entsenderichtlinie [96/71/EG] und die Durchsetzungsrichtlinie [2014/67/EU] zur Entsenderichtlinie, die die Entsendung von Arbeitnehmern und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich regeln, die Freizügigkeitsverordnung [(EU) 492/2011] und die Freizügigkeitsrichtlinie [2014/54/EU] sowie die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [(EG) 883/2004].

cepAnalyse Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde