10.07.18

PRESSEINFORMATION 67/2018

Gegenseitige Anerkennung im EU-Warenverkehr

EU-Kommission will weitere Behinderungen des Binnenmarktes abbauen.

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Warenverkehr der EU soll gestärkt werden. Ein Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zielt darauf ab, dass Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, in anderen Mitgliedstaaten nicht vorschnell wegen abweichender Produktvorschriften verboten oder eingeschränkt werden können.

Auf Basis dieser Verordnung können dann Behörden leichter prüfen, ob eine Ware bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde. Das cep erwartet aber, dass Behörden aufgrund der Komplexität der verschiedenen nationalen Vorschriften weiterhin dazu neigen werden, eine Ware zu verbieten, wenn sie inländischen Vorschriften nicht entspricht.

Das cep empfiehlt daher, in die Verordnung eine Genehmigungsfiktion aufzunehmen, d.h. eine Genehmigung, die gilt, wenn eine Behörde ein Produkt verbieten möchte, ohne dies ausreichend zu begründen. Damit wäre gewährleistet, dass Produkte aus anderen EU-Staaten nur in berechtigten Ausnahmefällen verboten würden. Dies könnte zum Beispiel bei Nahrungsergänzungsmitteln zur Anwendung kommen. Denn in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Dosierungsvorschriften von Vitaminen und Mineralien. Das heißt, dass ein bereits zugelassenes Produkt in einem anderen Mitgliedstaat nur dann verboten werden könnte, wenn es tatsächlich nachweisbare Gesundheitsgefahren aufgrund der Dosierung oder des Gebrauches gäbe.

Hintergrund:

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt, wenn es keine oder nur teilweise geltenden EU-Produktvorschriften gibt. Dann können Mitgliedstaaten eigene Produktvorschriften erlassen. Entsprechend des Grundsatzes können Waren nur dann in verhältnismäßiger Weise verboten oder beschränkt werden, wenn die Mitgliedstaaten tatsächliche Gründe nach Art. 36 AEUV geltend machen oder sonstige „zwingenden Erfordernisse“ des öffentlichen Interesses bestehen.

Bei Nahrungsergänzungsmitteln etwa beinhaltet die Richtlinie 2002/46/EG eine Liste von zulässigen Mineralien und Vitaminen. Sie enthält aber keine Vorgaben zur Dosierung oder Kombinierbarkeit mit pflanzlichen Extrakten. Dies führt in den Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Regelungen. Eigentlich müsste nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ein Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen und vermarktet wird, dann auch in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden können. Allerdings können sich die Hersteller darauf nicht verlassen, da oft Sicherheits- oder Gesundheitsbedenken auf Seiten der nationalen Behörden bestehen. Da der Verordnungsvorschlag nun eine extensive Begründungspflicht vorsieht, wenn ein Produkt beschränkt oder verboten werden soll, muss sich die Behörde nun damit auseinandersetzen, ob ein Verbot europarechtlich begründbar ist. Wird die Behörde nur formalistisch tätig oder handelt sie nicht sorgfältig, sollte aus Sicht des cep automatisch eine Genehmigung in Kraft treten.

cepAnalyse Gegenseitige Anerkennung von Waren