25.06.19

PRESSEINFORMATION 54/2019

Angaben zur Nachhaltigkeit von Finanzdienstleistungen

Ende März einigten sich das Europäische Parlament und der Rat auf eine EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen im Finanzdienstleistungssektor. Ein cepAdhoc gibt einen Überblick über ihre wesentlichen Elemente und bewertet sie.

Die Verordnung der EU schafft neue Rechtsunsicherheit. Zu diesem Urteil kommen die Finanzmarktexperten des cep in ihrer Bewertung. Aus ihrer Sicht sind mehrere Offenlegungsregeln ungenau, so dass unklar ist, ob sie nur eine allgemeine Offenlegungspflicht oder darüber hinaus auch eine effektive Verpflichtung der Finanzmarktteilnehmer zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsthemen beinhalten. Es gibt kein überzeugendes Argument für verbindliche Offenlegungsregeln, da Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater selbst ein Interesse daran haben, Informationen zur Nachhaltigkeit offen zu legen, wenn dies den Präferenzen der Anleger entspricht. Außerdem würde die Nichtangabe dieser Informationen ihre Attraktivität in den jeweiligen Märkten mindern. Die Verordnung zielt offensichtlich darauf ab, hier "weichen" Druck ("Nudging") auszuüben - ist also als Bevormundung zu betrachten. Haben Investoren hingegen kein Interesse an der Nachhaltigkeit ihrer Anlagen, belastet eine forcierte Offenlegung nur die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater. Sie schafft keinen Nutzen und erhöht nur die Kosten der Finanzprodukte.

Darüber hinaus sieht die Offenlegungsverordnung eine Definition von "nachhaltigen Investitionen" vor, die sich von der Definition unterscheiden kann, die mit der EU-Verordnung zur Förderung nachhaltiger Anlagen eingeführt wird ("Grüne Taxonomie"). Zwei verschiedene Definitionen ein und desselben Konzepts würden jedoch Rechtsunsicherheit schaffen und es den Marktteilnehmern erschweren, die Offenlegungspflichten umzusetzen. Daher sollte die Definition von "nachhaltigen Investitionen" in der Offenlegungsverordnung mit derjenigen in der künftigen Verordnung über die grüne Taxonomie übereinstimmen.

Zudem enthält die Offenlegungsverordnung mehrere Bestimmungen, die unterschiedlich ausgelegt werden können. Zum einen ist oft nicht klar, ob die Pflicht zur Informationsoffenlegung über die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren und zum Handeln im besten Interesse der Anleger so weit geht, dass Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater tatsächlich verpflichtet sind, diese Risiken und Faktoren zu berücksichtigen. Auch ermächtigt die Verordnung die Finanzaufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA, technische Regulierungsstandards zu entwickeln, in denen die Nachhaltigkeitsindikatoren für negative Auswirkungen auf ökologische, soziale und die Governance betreffende Faktoren (ESG) festgelegt sind. Allerdings mangelt es an einer Übertragung von Befugnissen des Europäischen Parlaments und des Rates an die Kommission zum Erlass der Standards. Der Gesetzgeber sollte dies noch korrigieren.