08.05.19

PRESSEINFORMATION 37/2019

Reform der Strompreiskompensation

Empfehlungen des cep für die Überarbeitung der Beihilfeleitlinien für das EU-Emissionshandelssystem (ETS) ab 2021.

Angesichts des zu erwartenden weiteren Anstiegs des CO2-Zertifikatepreises sollte die sog. "Strompreiskompensation" zugunsten stromintensiver Unternehmen künftig vollständig gewährt werden. Keinesfalls darf sie noch weiter abgesenkt werden. Diese Forderungen erheben die Klimaexperten des cep in ihrer Studie über die anstehende Reform der ETS-Beihilfeleitlinien der EU-Kommission. Ihre Studie untersucht, wie die ETS-Beihilfeleitlinien für die Strompreiskompensation künftig ausgestaltet werden sollten: für den wirksamen Schutz des Erdklimas sowie zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen.

Die EU-Mitgliedstaaten können an Unternehmen mit hohem Strombedarf für die klimaschutzbedingten Mehrkosten aufgrund erhöhter Strompreise durch das EU-Emissionshandelssystem ("indirekte CO2-Kosten") grundsätzlich eine Strompreiskompensation zahlen. Dies soll verhindern, dass stromintensive Produktion aus der EU in Drittstaaten mit niedrigeren Strompreisen verlagert wird. Denn die damit einhergehende Verlagerung von CO2-Emissionen in Drittstaaten ("Carbon Leakage") droht aufgrund der meist weniger strengen Klimaschutzvorgaben außerhalb der EU insgesamt zu einem klimaschädlichen Anstieg des globalen CO2-Gesamtausstoßes zu führen.

Voraussetzung für die Gewährung der Strompreiskompensation ist ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht und den "Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten" (ETS-Beihilfeleitlinien). In den kommenden Monaten will die EU-Kommission ihre 2012 erlassenen ETS-Beihilfeleitlinien für die 2021 beginnende 4. ETS-Handelsperiode reformieren.

Aufgrund des stark gestiegenen CO2-Zertifikatepreises, der sich seit 2017 verfünffacht hat, gewinnt die Reform der ETS-Beihilfeleitlinien zur Strompreiskompensation an Brisanz. So hat in Deutschland die "Kohle-Kommission" in ihrem Abschlussbericht vom Januar 2019 die Bundesregierung aufgefordert, sich bei der EU-Kommission für eine "Verstetigung und Fortentwicklung der ETS-Strompreiskompensation für besonders energieintensive Unternehmen" einzusetzen.

Die Studie des cep kommt zu dem Ergebnis, dass die Strompreiskompensation möglichst genau den indirekten CO2-Kosten zumindest der effizientesten Unternehmen entsprechen sollte, um einen klimaschädlichen Anstieg der globalen CO2-Emissionen zu vermeiden. Daher empfiehlt das cep, die derzeit in den ETS-Beihilfeleitlinien vorgeschriebene Begrenzung der Strompreiskompensation auf zuletzt 75% der indirekten CO2-Kosten ("Teilkompensation") sowie deren weitere automatische Reduzierung ("Degression") abzuschaffen. Denn Teilkompensation und Degression bewirken, dass Unternehmen nicht einmal für die stromeffizientesten Anlagen eine vollständige Kompensation ihrer tatsächlichen indirekten CO2-Kosten erhalten können. Da hierdurch kein ausreichender Carbon-Leakage-Schutz gewährleistet ist, widersprechen Teilkompensation und Degression dem Vorsorgeprinzip des EU-Umweltrechts.

 

cepStudie Strompreiskompensation