20.02.18

PRESSEINFORMATION 19/2018

Bessere Gewährleistungsrechte in EU

Die EU-Kommission strebt eine Vollharmonisierung wesentlicher Teile des Gewährleistungsrechts für Warenkäufe an. Der Richtlinienvorschlag dazu wird in dieser Woche im Europäischen Parlament diskutiert.

Was die Kommission zum Gewährleistungsrecht im Warenhandel vorschlägt, ist aus cep-Sicht im Grundsatz positiv. Der Vorschlag enthält jedoch auch zahlreiche Schwachpunkte, die beseitigt werden müssen. Zu diesem Schluss kommen die Experten des cep in ihrer Analyse des Kommissionsvorschlages. Die cep-Experten würdigen das Vorhaben, Hindernisse für Unternehmen und Verbraucher im grenzüberschreitenden Handel zu beseitigen und diesen dadurch zu fördern. Als positiv schätzt das cep ein, dass die Richtlinie EU-weit das Verbrauchergewährleistungsrecht für Warenkäufe weitgehend vereinheitlicht und so Hemmnisse im grenzüberschreitenden Warenhandel reduziert. Auch sei zu begrüßen, dass die Richtlinie in der Neufassung einheitliche Vorschriften für den Fernabsatz von Waren und den klassischen Einzelhandel vorsehe.

Allerdings enthalte der Vorschlag auch zahlreiche Unklarheiten, die zu Rechtsunsicherheit führen. So müsse klargestellt werden, ob die Richtlinie die Rechte der Käufer bei Warenmängeln abschließend regele, oder ob die Mitgliedstaaten ihnen z.B. noch ergänzende Schadensersatzansprüche zugestehen dürfen. Zudem sehe die Richtlinie keine Sonderregeln für Fälle vor, in denen die Anwendung der allgemeinen Regeln nicht sachgerecht sei, weil sich der Mangel typischerweise erst nach Ablauf der 2-Jahres-Frist zeige.

Ferner warnen die Experten vor Missbrauchsmöglichkeiten durch Verbraucher. So sollte sichergestellt werden, dass ein Verbraucher in Kombination seiner gestärkten Rechte aus dem Warenmangel nicht gezielt ungerechtfertigte Vorteile zu Lasten des Verkäufers ziehen kann.

Hinzu komme, dass die EU derzeit unterschiedliche Gewährleistungsregeln für den Kauf von Waren einerseits (diese Richtlinie) und für den Kauf digitaler Inhalte andererseits plane (letztere sollen in einer parallel vorgeschlagenen Richtlinie für digitale Inhalte geregelt werden). Digitale Inhalte werden aber zunehmend auch in Waren integriert, etwa bei Smartphones oder „intelligenten Kühlschränken“. Soweit unterschiedliche Gewährleistungsansprüche beim Kauf von Waren bzw. digitalen Inhalten überhaupt nötig seien, müsse klargestellt werden, welche Ansprüche Verbrauchern zustehen, wenn gekaufte Waren mit integrierten digitalen Inhalten mangelhaft seien.

Wesentliche Änderungen zum Status quo

Für alle Warenkäufe zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher unabhängig vom Vertriebsweg soll künftig diese vollharmonisierende Richtlinie gelten statt der nur mindestharmonisierenden „Verbrauchsgüterkaufrichtlinie“. Letztere wird aufgehoben.

Die Beweislastumkehr bei Vertragswidrigkeiten wird von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert.

Die in einigen Staaten geltenden Mängelrügepflichten für Verbraucher sind künftig unzulässig.

Künftig darf der Käufer auch bei „geringfügiger“ Vertragswidrigkeit vom Kaufvertrag zurücktreten. Bislang war dies ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt nun auch für Gebrauchtwaren zwingend zwei Jahre. Die Mitgliedstaaten können nicht mehr vorsehen, dass Unternehmen diese vertraglich – z.B. auf 1 Jahr – reduzieren dürfen.

cepAnalyse Vollharmonisierung des Gewährleistungsrechts für Warenkäufe