Presseinformation 8/2026
ETS-2-Verschiebung: EU-Gesetzgebungsverfahren verstößt gegen EU-Recht
Freiburg/Berlin. Der Rat und das Europäische Parlament haben beschlossen, den Start des EU-Emissionshandels für Straßenverkehr und Gebäude (ETS-2) von 2027 auf 2028 zu verschieben. Eine rechtswissenschaftliche Analyse des Centrums für Europäische Politik (cep) stellt fest, dass sowohl das entsprechende EU-Gesetzgebungsverfahren als auch dessen Ergebnis gegen EU-Recht verstoßen. Sie warnt, dass dieser Präzedenzfall die Rechtmäßigkeit künftiger EU-Gesetzgebung gefährden könnte.
Die EU hatte 2023 in der ETS-Richtlinie festgelegt, das ETS-2 zu Jahresbeginn 2027 einzuführen. „Den EU-Gesetzgebern war von Anfang an bewusst, dass eine zusätzliche Verteuerung der Kraftstoff- und Heizkosten mit Blick auf die ökonomischen und sozialen Auswirkungen auf Unternehmen und Bevölkerung sehr problematisch sein könnte“, sagt Götz Reichert, cep-Klimarechtsexperte und Verfasser der Studie. Daher sahen die ETS-2-Regelungen zur Vermeidung sehr hoher Preissprünge auch eine automatische Verschiebung des ETS-2-Starts um ein Jahr auf 2028 vor, sollten in der ersten Jahreshälfte 2026 genau definierte Preisschwellen für Öl und Gas überschritten werden.
Im Gegensatz dazu einigten sich jedoch Rat und Europäisches Parlament bereits im November 2025 darauf, voraussetzungslos den Start des ETS-2 auf 2028 zu verschieben. Dies erfolgte nicht auf Initiative der Europäischen Kommission durch eine Änderung der geltenden Regelungen der ETS-Richtlinie. Vielmehr wurde die ETS-2-Verschiebung durch Rat und Europäisches Parlament ad hoc im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Europäischen Klimagesetzes beschlossen, das eigentlich der Festlegung des EU-2040-Klimaziels diente.
„Dieses der EU-Gesetzgebungspraxis widersprechende Vorgehen verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen EU-Recht“, erläutert Reichert. Zum einen missachtet es das Initiativmonopol der Kommission. Zum anderen verletzt es das Gebot der Rechtsicherheit, indem es sehenden Auges einen Widerspruch zwischen formal geltenden EU-Regelungen schafft. Wie aktuelle Diskussionen um signifikante Eingriffe in längst beschlossene EU-Rechtsakte z.B. zum ETS-1 zeigen, wird durch diesen Präzedenzfall potentiell auch die Rechtmäßigkeit künftiger EU-Gesetzgebung gefährdet.
Die EU-Gesetzgeber sollten bei Änderungen von Rechtsakten verpflichtet sein, den genauen Wortlaut des geltenden Rechtstextes zu ändern. Zudem sollten sie in einem Änderungsrechtsakt keine eigenständigen Sachvorschriften einführen. „Im vorliegenden Fall sollten die EU-Organe die ohnehin im Sommer 2026 anstehende Revision der ETS-Richtlinie nutzen, diese Verstöße gegen das Unionsrecht zu beseitigen“, fordert Reichert.