PRESSEINFORMATION 23/2019
Grüne Taxonomie
Mit einer Verordnung will die EU-Kommission den Rahmen für nachhaltige Investitionen schaffen. Dazu hat sie in einer „Taxonomie“ verbindliche Kriterien festgelegt.
Nachhaltigkeitslabels auf Grundlage einer grünen EU-Taxonomie können dazu beitragen, die steigende Nachfrage institutioneller und privater Anleger nach „nachhaltigen“ Finanzprodukten zu befriedigen. Zu dieser Einschätzung kommen die Finanzexperten des cep in ihrer Bewertung des Kommissionsvorschlages. Aus ihrer Sicht sollte allerdings die Verwendung der EU-Taxonomie optional und nicht obligatorisch sein, denn die geplante „grüne“ Taxonomie der EU verdrängt andere private Taxonomien vom Markt. Das ist kritisch, weil es kein allgemein akzeptiertes Verständnis davon gibt, was „nachhaltig“ ist. Auch sollte jeder direkte Bezug der Finanzmarktregulierung auf die grüne EU-Taxonomie mit Vorsicht erfolgen, da auch nachhaltige Anlagen ein hohes Risiko bergen können. Denn die Finanzmarktregulierung sollte zuallererst die Finanzstabilität sicherstellen.
Hintergrund, Ziele und Anwendungsbereich
Die Verordnung stellt vier Kriterien auf. Wirtschaftliche Tätigkeiten – sowie Investitionen in diese Tätigkeiten – müssen diese erfüllen, um „ökologisch nachhaltig“ zu sein. Die Verordnung schafft damit eine EU-weite grüne Taxonomie für Investitionen. Jede europäische oder nationale Maßnahme, die auf „ökologisch nachhaltige“ Finanzaktivitäten anwendbar ist, muss sich auf diese Taxonomie stützen. Sämtliche „Finanzmarktteilnehmer“, die ihre „Finanzprodukte" als „ökologisch nachhaltig" bezeichnen oder mit „ähnlichen Merkmalen“ versehen, müssen Informationen darüber bereitstellen, „wie und in welchem Umfang“ die Kriterien der Verordnung zur Bestimmung der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition genutzt werden.
Die vier kumulativen Kriterien für die grüne EU-Taxonomie
„Ökologisch nachhaltige“ Aktivitäten müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1) Sie müssen „wesentlich“ zu einem der sechs Umweltziele der Verordnung beitragen.
2) Sie dürfen keine der Umweltziele erheblich beeinträchtigen.
3) Sie müssen die „technischen Evaluierungskriterien“ erfüllen, die für jedes Umweltziel festlegen, was „wesentlicher“ Beitrag und „erhebliche" Beeinträchtigung bedeutet („Wesentlichkeitsprüfung“).
4) Sie müssen mit einem „Mindestschutz“ für Arbeitnehmer vereinbar sein.
Jüngste Entwicklungen
Am 11. März 2019 haben die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments ihre gemeinsame Position zur vorliegenden Verordnung eingenommen. Mit knapper Mehrheit nahmen die Abgeordneten Änderungen am Kommissionsvorschlag vor. Auch wurden darüberhinausgehende Empfehlungen abgestimmt. Keine Mehrheit erhielt dabei der Antrag, der vorsah, dass Unternehmen, die als „nachhaltig“ eingestufte Aktivitäten betreiben, mittels eigener Verfahren sicherstellen müssen, dass sie Menschenrechte respektieren. Außerdem soll „Nachhaltigkeit“ nicht länger – wie von der Kommission vorgeschlagen – binär geprüft werden. Stattdessen sollten Tätigkeiten „mehr“ oder „weniger“ nachhaltig sein können. Ebenfalls ohne Mehrheit blieb die Idee, eine „braune Liste“ von explizit nicht-nachhaltigen Tätigkeiten einzuführen. Auch die Kommission hatte darauf verzichtet. Abzuwarten bleibt vorerst, ob der Bericht nun auch im Plenum des Parlaments eine Mehrheit bekommt. Die Abstimmung dafür ist für den 28. März vorgesehen. Da der Ministerrat noch keine Position zur Taxonomie eingenommen hat, ist eine Einigung über die Verordnung noch in dieser Legislaturperiode ausgeschlossen.