13.03.19

Unlautere Handelspraktiken

Das Europäische Parlament hat dem Trilogergebnis zu den unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette zugestimmt.

Das Gesetzgebungsverfahren für eine Richtlinie zu unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette kommt voran. Mit der Richtlinie wollte die Kommission kleinere, Lebensmittel produzierende Unternehmen gegenüber größeren Abnehmern schützen, da diese kleineren Produzenten weniger Marktmacht als ihre Abnehmer hätten. Laut Kommission leiden insbesondere diese kleineren Produzenten unter unlauteren Vertragsklauseln und -praktiken ihrer zumeist größeren Abnehmer. Es sollten daher bestimmte Vertragspraktiken zwischen „kleinen und mittleren Unternehmen“ (KMU) – also laut EU-Definition Unternehmen mit u.a. einem Umsatz bis zu 43 Mill. Euro – und Unternehmen, die keine KMU sind, verboten werden. Zu den zu verbietenden Vertragspraktiken zählen verspätete Zahlungen des Abnehmers, das Zurücksenden nicht verkaufter Ware an den Verkäufer oder das Aufbürden von Werbekosten.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie, die nur noch vom Rat angenommen werden muss, ist stark überarbeitet worden. So gilt die Richtlinie nicht nur mehr für Lebensmittel-, sondern unmissverständlich auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Ferner werden nicht mehr nur Beziehungen zwischen KMU und Nicht-KMU erfasst: Die Richtlinie muss mit ihren Verboten in Betracht gezogen werden, sobald ein umsatzstärkeres Unternehmen mit einem umsatzschwächeren Unternehmen Handel treibt. Hierfür sind Umsatz-Grenzwerte vorgesehen.

Zu begrüßen ist aus Sicht des cep, dass die Richtlinie zumindest eine allgemeine Definition von unlauteren Handelspraktiken vorsieht, zumal dies so nicht im Kommissionsvorschlag der Fall war. Dies hilft zumindest zur Orientierung darüber, was verboten werden soll und unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie ins nationales Recht und beim Verfassen eigener Verbote. Denn die Richtlinie ist ausdrücklich eine Mindestharmonisierung und lädt die Mitgliedstaaten ein, weitere Verbotstatbestände in ihr nationales Recht aufzunehmen. weiterlesen