22.06.22

Strengere Pflichten zur Berichterstattung über Nachhaltigkeit beschlossen

Am 21. Juni 2022 wurde eine vorläufige politische Einigung zur Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen [Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), s. cepAnalyse] erzielt. Die CRSD ersetzt die seit 2018 geltende Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) und verpflichtet einen breiten Kreis an Unternehmen dazu, in ihre Lageberichte Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte sowie zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu integrieren.

Laut der vorläufigen Einigung soll die CSRD, wie bereits die NFRD, für große Unternehmen mit öffentlichem Interesse mit über 500 Mitarbeitern gelten. Ihr Anwendungsbereich wird jedoch deutlich erweitert und erfasst künftig alle Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter haben und einen Umsatz von mehr als 40 Mio. Euro. Dabei soll es keine Rolle mehr spielen, ob diese börsennotiert sind oder nicht. Und auch Unternehmen, die außerhalb der EU ihren Sitz haben, aber innerhalb der EU einen Umsatz von 150 Mio. Euro erwirtschaften, müssen künftig einen Nachhaltigkeitsbericht abgeben.

Um den mit der Erstellung der Berichte einhergehenden Herausforderungen gerecht zu werden, sieht die CSRD eine gestaffelte Einführung der neuen Pflichten vor. So gelten die Neuregelungen für

  • Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen, ab 1. Januar 2024
  • die Unternehmen, die der NFDR bisher nicht unterliegen und nun neu erfasst sind, ab 1. Januar 2025, und
  • für börsennotierte KMU, kleine und nicht-komplexe Banken sowie bestimmte Versicherungen erst ab 1. Januar 2026.

Sonderregeln gelten zudem für einige KMU. Sie haben die Möglichkeit sich dafür zu entscheiden, im Sinne eines Opt-outs, die Berichtspflichten erst 2028 anzuwenden.

Neben der deutlichen Ausdehnung des Geltungsbereichs der Vorschriften sieht die CSRD auch weitere Verschärfungen der Berichtspflichten vor. Zum einen soll die Detailtiefe der Berichte stark zunehmen. So sollen die erfassten Unternehmen u.a. im Sinne der "doppelte Wesentlichkeit" künftig konkreter über die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte ("Inside-out-Perspektive") sowie den Einfluss der Nachhaltigkeitsaspekte auf ihren Geschäftsverlauf, ihr Geschäftsergebnis und die Unternehmenslage ("Outside-in-Perspektive") berichten. Zum anderen sollen künftig externe Prüfer unabhängig kontrollieren und attestieren, ob und dass die Unternehmen die Vorgaben zur Berichterstattung auch wirklich einhalten. Ferner soll die Berichterstattung künftig nach einheitlichen EU-Berichtsstandards erfolgen, wobei die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) gemeinsam mit weiteren EU-Agenturen der EU-Kommission hier wertvolle Vorarbeit leisten sollen. Damit soll erreicht werden, dass Anleger leichter vergleichbare Informationen über die ökologische, und soziale Performance eines Unternehmens erhalten. Ziel der CSRD ist es zudem, die Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung enger zu verzahnen und auf ein ebenbürtiges Niveau zu stellen. Die Einigung sieht daher vor, dass die Nachhaltigkeitsinformationen künftig in einem separaten Abschnitt im Lagebericht des Unternehmens veröffentlicht werden sollen.

Die Einigung ist bisher nur vorläufig. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat müssen ihr noch offiziell zustimmen. Die Mitgliedstaaten haben nach Inkrafttreten der Richtlinie insgesamt 18 Monate Zeit, die neuen Vorgaben in nationales Recht zu übertragen.

 

Philipp Eckhardt, Referent für Finanzmärkte und Informationstechnologien