25.01.19

Schutz von Whistleblowern

Der Rat hat am 25.01.2019 seine Position im Gesetzgebungsverfahren für eine Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern festgelegt.

Endlich können die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament beginnen, das bereits im November letzten Jahres seine Position bestimmt hatte. Das cep begrüßt diese Initiative, weil Hinweisgeber bzw. Whistleblower einen wichtigen Anteil bei der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten haben, die der Allgemeinheit schaden können. Nach der Richtlinie sollen Whistleblower geschützt werden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Verstöße gegen EU-Recht etwa ihres Arbeitgebers erfahren und im Interesse des Gemeinwohls diese Verstöße melden wollen. Auch erfasst werden sollen Personen, die von einem Unternehmen wirtschaftlich abhängig sind, etwa Lieferanten, Praktikanten oder Bewerber.

Die österreichische Ratspräsidentschaft hatte Ende letzten Jahres den Richtlinienvorschlag in seinem Aufbau geändert, was mit einigen Klarstellungen einherging, behielt jedoch die wesentlichen Punkte des Vorschlages bei. So sehen der Vorschlag der Kommission und die Position des Rates sichere Meldekanäle für Whistleblower und ein entsprechendes Stufensystem vor. Diese Kanäle sind zum einen die betriebs- oder behördeninternen Kanäle, die jeder Betrieb ab einer bestimmten Größe und bestimmte Behörden einrichten müssen, und zum anderen die externen Kanäle, die die Mitgliedstaaten gesondert einrichten müssen. Der Whistleblower soll zunächst bei seinem Betrieb oder seiner Behörde die Meldung über den Rechtsverstoß machen und nur, wenn dies nicht erfolgreich gewesen ist oder sein wird, darf er sich an externe Kanäle wenden. Ist die Meldung beim externen Meldekanal ebenso nicht erfolgreich oder dürfen vernünftigerweise etwa Nachteile für die Allgemeinheit befürchtet werden, darf sich der Whistleblower an die Allgemeinheit wenden. Beachtet der Whistleblower diese Stufen genießt er den Schutz der Richtlinie, d.h. er soll vor Vergeltungsmaßnahmen wie Kündigungen oder sonstige Benachteiligungen durch den Arbeitgeber oder Geschäftspartner geschützt werden.

Es ist vernünftig, dass der Rat dieses Stufensystem wahrt, weil so die Möglichkeit besteht, dass intern Rechtsverstöße abgestellt werden, bevor sich Behörden einschalten. Das Europäische Parlament möchte dagegen dem Whistleblower die Wahl geben, an welchen Kanal er sich zunächst wendet, und knüpft den Schutz des Whistleblowers nur bei der unmittelbaren Veröffentlichung des Rechtsverstoßes an Bedingungen.

Ebenso zu begrüßen ist, dass der Rat die Verschwiegenheitspflichten von Ärzten und Rechtsanwälten aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie nimmt. Dies wahrt die Vertraulichkeit der empfindlichen Beziehung zwischen Arzt und Patient oder Rechtsanwalt und Mandant. Hingegen löst der Rat das Problem nicht, wonach dem Kommissionsvorschlag zufolge nur bestimmte EU-Vorschriften in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen; dies könnte Whistleblower verunsichern, weil sie nicht wissen, ob die Meldung, die sie machen möchten, überhaupt von der Richtlinie erfasst wird. Hier sieht das Parlament vor, dass Gegenstand der Meldung lediglich ein EU-Verstoß sein muss.

Rat und Europäisches Parlament wollen sich nun im Trilog zusammen mit der Kommission noch vor den Wahlen zum Europäischen Parlament einigen und die Richtlinie verabschieden.