13.03.18

Schärfere Aufsicht für Paketzusteller

Das Europäische Parlaments hat offiziell der Einigung zur neuen Verordnung über grenzüberschreitende Paketzustelldienste zugestimmt.

Nachdem EU-Kommission, Rat und EU-Parlament bereits Ende letztens Jahres im Trilogverfahren eine Einigung erzielt hatten, fehlt nun noch der Rat, bevor die Verordnung endgültig in Kraft treten kann. Diese Zustimmung ist nach der Einigung im Trilog aber so gut wie gewiss.

Die Verordnung über grenzüberschreitende Paketzustelldienste legt für alle Paketzusteller ab einer gewissen Größe grundsätzliche Informationspflichten gegenüber den nationalen Regulierungsbehörden fest. Dazu gehören Informationen zu den erbrachten Diensten, ihren Tarifen, den erzielten Jahresumsätzen und den Mitarbeiterzahlen. Paketzusteller, die grenzüberschreitend liefern, müssen den Behörden zudem ihre Tarife für bestimmte inländische und grenzüberschreitende Sendungsformate mitteilen, welche die Kommission auf einer Website veröffentlicht. Die Regulierungsbehörden werden außerdem dazu verpflichtet, die grenzüberschreitenden Tarife bestimmter Sendungsformate zu bewerten, um „unverhältnismäßig hohe“ Tarife zu identifizieren. Eine nicht-vertrauliche Fassung dieser Bewertungen wird ebenfalls von der Kommission veröffentlicht. Ziel der Verordnung ist es, die Aufsicht und den Wettbewerb in der grenzüberschreitenden Paketzustellung zu stärken, somit den Verbraucherzugang sowie Online-Handel zu fördern, Tarife transparenter zu machen und „ungerechtfertigte Tarifunterschiede“ abzubauen.

Aus cep-Sicht ermöglichen die präzisierten Informationspflichten eine bessere Analyse der wettbewerblichen Situation für die Regulierungsbehörden. Dies ist sinnvoll, um die Entwicklung der Märkte nach dem Aufbruch hiesiger Monopolstrukturen besser überwachen zu können. Die Pflicht nationaler Regulierungsbehörden, „unverhältnismäßig hohe“ Tarife der Paketzusteller zu identifizieren, etwa um – im Zuge der Veröffentlichung entsprechender Bewertungen – Druck auf die Paketzusteller auszuüben, ist aus Sicht des cep aber wettbewerbsökonomisch verfehlt. Bei nicht-funktionierendem Wettbewerb sollte stattdessen nach einer wettbewerbsökonomisch sauberen Prüfung – und nur bei einer nicht-angreifbaren Marktmacht – wettbewerbsrechtlich eingegriffen werden.

Eine cepAnalyse und der cepMonitor informieren ausführlicher über die Einschätzung des cep zum Kommissionsentwurf sowie über die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommenen Änderungen.