23.01.18

Schärfere Aufsicht für Paketzusteller in EU

Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments hat dem Trilogergebnis zur Verordnung über grenzüberschreitende Paketzustelldienste zugestimmt.

Auf eine schärfere Aufsicht durch die Behörden müssen sich Paketzusteller in der EU einstellen. Nach der Zustimmung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr zum zwischen EU-Kommission, Rat und dem Europäischen Parlament erzielten Trilogergebnis zur Verordnung über grenzüberschreitende Paketzustelldienste fehlt jetzt nur noch die formelle Zustimmung des Rates sowie des Europäischen Parlaments damit die Verordnung in Kraft treten kann. Dies gilt aber nach der informellen Einigung im Trilog als reine Formsache.

Die Verordnung über grenzüberschreitende Paketzustelldienste legt für alle Paketzusteller – ab einer gewissen Größe – grundsätzliche Informationspflichten gegenüber den nationalen Regulierungsbehörden fest. Dazu gehören Informationen zu den erbrachten Diensten, ihren Tarifen, den erzielten Jahresumsätzen und den Mitarbeiterzahlen. Paketzusteller, die grenzüberschreitend liefern, müssen den Behörden zudem ihre grenzüberschreitenden Tarife mitteilen. Die Regulierungsbehörden werden außerdem dazu verpflichtet, die grenzüberschreitenden Tarife bestimmter Sendungsformate zu bewerten, um „unverhältnismäßig hohe“ Tarife zu identifizieren.

Ziel der Verordnung ist es, die Aufsicht und den Wettbewerb in der grenzüberschreitenden Paketzustellung zu stärken, somit den Verbraucherzugang sowie Online-Handel zu fördern und „ungerechtfertigte Tarifunterschiede“ abzubauen.

Das cep sieht die neue Verordnung nicht nur positiv. Aus cep-Sicht ermöglichen die präzisierten Informationspflichten zwar eine bessere Analyse der wettbewerblichen Situation für die Regulierungsbehörden. Dies ist sinnvoll, um die Entwicklung der Märkte nach dem Aufbruch der hiesigen Monopolstrukturen besser überwachen zu können. Die Pflicht nationaler Regulierungsbehörden aber, „unverhältnismäßig hohe“ Tarife der Paketzusteller zu identifizieren ist aus Sicht des cep wettbewerbsökonomisch verfehlt. Bei nicht-funktionierendem Wettbewerb müssten stattdessen die Vorleistungspreise reguliert werden. Erfreulich ist jedoch, dass die ursprünglich geplante, pauschale Verpflichtung für Universaldienstanbieter – wie die Deutsche Post – allen Paketzustelldienstanbietern Zugang zu ihren Netzwerkkomponenten, Einrichtungen, Diensten und Informationssystemen zu gewähren, im Gesetzgebungsprozess gestrichen wurde. Diese Pflicht hätte für alle paketzustellenden Universaltdienstleister mit multilateralen Vereinbarungen über Endgebühren – Zahlungen zwischen zwei Universaldienstanbietern bei grenzüberschreitender Zustellung – gelten sollen. Dies wäre aus cep-Sicht ein massiver Eingriff in die unternehmerische Freiheit gewesen.

Eine cepAnalyse und der cepMonitor informieren ausführlicher über die Einschätzung des cep zum Kommissionsentwurf sowie über die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommenen Änderungen.