09.06.22

Rat will Vorschriften zu Verbraucherkrediten lockern

Am 9. Juni 2022 hat der Rat seine Position zur Reform der Verbraucherkreditrichtlinie festgelegt und dabei einige Anpassungen am Vorschlag der EU-Kommission vorgenommen, der seinerseits bereits im Sommer 2021 vorgelegt wurde.

Die Reform war notwendig geworden da sich der Verbraucherkreditmarkt insbesondere durch die Digitalisierung wesentlich verändert hat und neue Anbieter auf den Markt gedrängt sind (s. cepAnalyse zum Kommissionsvorschlag). Der Rat will jedoch einige der vorgeschlagenen Änderungen nicht mittragen:

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Der Rat will etwa Leasingverträge und die von Crowdfunding-Plattformen erbrachten Kreditdienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich aufnehmen, genauso wenig wie Debitkarten, die dem Verbraucher einen Zahlungsaufschub gewähren. Auch soll es für bestimmte Kreditformen - dazu zählen etwa Kredite unter 200 Euro - Erleichterungen bei einigen Vorschriften, wie insbesondere den vorvertraglichen Informationspflichten, geben.

Vorvertragliche Informationspflichten

Der Rat stimmt auch dem Vorschlag der Kommission nicht zu, die vorvertraglichen Informationen auf zwei separate Dokumente aufzuteilen. Stattdessen will er die beiden Formulare zusammenführen, wobei die zentralen Informationen zum Kreditvertrag prominent auf der ersten Seite dargestellt werden sollen. Auch von der Idee, dass die vorvertraglichen Informationen mindestens einen Tag vor Vertragsschluss vorgelegt werden müssen, hält der Rat wenig. Eine "rechtzeitige" Bereitstellung reicht ihm aus.

Ende des "ewigen" Widerrufsrechts

Der Rat plädiert dafür, dem "ewigen" Widerrufsrecht ein Ende zu setzen. So will er das Widerrufsrecht künftig zeitlich auf ein Jahr und zwei Wochen nach Abschluss des Kreditvertrags begrenzen,. Verbraucher sollen jedoch auch weiterhin einen Kreditvertrag binnen einer Frist von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen können.

Kreditwürdigkeitsprüfung

Während die Kommission dafür eintritt, dass ein Anbieter einen Kredit im Ausnahmefall und bei hinreichender Begründung auch vergeben darf, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass der Verbraucher seine Verpflichtungen aus dem Vertrag wahrscheinlich nicht erfüllen kann, will der Rat diese Möglichkeit streichen. Der Kreditanbieter darf einen Kredit bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung also dann nicht vergeben.

Schutz vor hohen Zinsen und Kosten (Obergrenzen)

Die Kommission will die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, Obergrenzen für Zinsen und die Kreditkosten festzulegen. Auch hier spielt der Rat nicht mit und fordert stattdessen, dass auch Maßnahmen möglich sein sollten, die gleichwertig zu Obergrenzen und in der Praxis ähnlich wirksam sind.

Ausblick

Nachdem der Rat nun seine Position zur Verbraucherkreditrichtlinie festgezurrt hat, stehen nun die Abstimmungen im Binnenmarktausschuss des Europäischen Parlaments (IMCO) an. Diese sind für den 16. Juni geplant. Anschließend ist zeitnah mit dem Start der Trilogverhandlungen zu rechnen.