25.02.22

Rat beschließt Position zur Richtlinie über die Nach-haltigkeitsberichterstattung

Nach der Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung [2014/95/EU müssen bestimmte Unternehmen seit 2018 Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte sowie zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung veröffentlichen. Im April 2021 präsentierte die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie [s. cepAnalyse]. Nun hat der Rat am 24. Februar 2022 seine Position zum Kommissionsvorschlag festgelegt:

1)        Wer muss berichten

Der Rat schlägt beim Anwendungsbereich keine wesentlichen Änderungen vor. So soll die Richtlinie künftig, wie von der Kommission vorgesehen, für große Unternehmen gelten, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen – mehr als 250 Mitarbeiter, mehr als 20 Mio. Euro Bilanzsumme, mehr als 40 Mio. Euro Jahresumsatz –, sowie für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen – 50 bis 250 Mitarbeiter, 4 bis 20 Mio. Euro Bilanzsumme, 8 bis 40 Mio. Euro Jahresumsatz.

2)        Wo muss berichtet werden?

Die Kommission hatte vorgeschlagen, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht der berichtspflichtigen Unternehmen zu erfolgen hat. Der Rat plädiert nun dafür, dass dies in einem separaten, klar ausgewiesenen Abschnitt im Lagebericht geschehen soll.

3)        Erleichterungen für KMU

Wie die Kommission spricht sich auch der Rat dafür aus, dass berichtspflichtige KMU weniger umfangreichen Berichterstattungspflichten unterliegen sollen als große Unternehmen. Der Rat will nun bereits in der Richtlinie selbst festlegen, auf welche Informationen sich KMU dabei beschränken können und will dies nicht allein der Kommission bei der Festlegung von Berichtstandards im Wege delegierter Rechtsakte überlassen. Die Kommission ist jedoch auch in der Ratsposition weiterhin befugt, die Berichtstandards festzulegen.

4)        Schwierigkeiten in der Wertschöpfungskette

Der Rat weist darauf hin, dass die berichtspflichtigen Unternehmen und insbesondere KMU regelmäßig Schwierigkeiten haben, notwendige Informationen von Akteuren in der Lieferkette zu erhalten, insbesondere dann, wenn diese nicht ihrerseits berichtspflichtig sind. Er schreibt der Kommission vor, dies bei der Entwicklung der Berichtstandards im Rahmen delegierter Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen. Unternehmen können sich in den ersten drei Jahren der Anwendung der Richtlinie zunächst auf die Offenlegung der ihnen tatsächlich vorliegenden Informationen beschränken, müssen über die Unvollständigkeit jedoch eine Erklärung abgeben.

5)        Abschlussprüfung

Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass die Nachhaltigkeitsberichte von Abschlussprüfern, Prüfungsgesellschaften und, sofern dies die Mitgliedstaaten gestatten, auch von „unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen“ geprüft werden müssen. In seiner Position legt der Rat nun explizit fest, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte auch von anderen Prüfern vorgenommen werden kann als die Prüfung des Jahresabschlusses. Der Rat konkretisiert zudem die Anforderungen, die unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen erfüllen müssen, sofern ein Mitgliedstaat ihnen die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte gestattet. Zu den Anforderungen zählen etwa Vorgaben zur Ausbildung, zur Weiterbildung, zur Unabhängigkeit und zum Berufsgeheimnis.

6)        Ausbildung

Wie die Kommission verlangt auch der Rat, dass Abschlussprüfer, die Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichte vornehmen einer praktischen Ausbildung bedürfen. Der Rat sieht nun vor, dass eine solche Ausbildung mindestens acht Monate betragen muss. Der Kommissionsvorschlag sieht stattdessen mindestens 12 Monate vor.

7)        Fristen

Der Rat will einige der ambitionierten Fristen, die die Kommission in ihrem Vorschlag vorgegeben hat, anpassen:

Frist für…

EU-Kommission

Rat

…die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten

1. Dezember 2022

18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie (d.h. vss. Mitte 2023)

…die Festlegung der Berichtsstandards durch die Kommission

31. Oktober 2022

31. Oktober 2023 (für KMU)

31. Oktober 2022

31. Oktober 2023 (für KMU)

…den Beginn der Berichtspflicht für Unternehmen, die bereits heute berichtspflichtig sind

Januar 2023

(Berichterstattung 2024 für das Jahr 2023)

Januar 2024

(Berichterstattung 2025 für das Jahr 2024)

…den Beginn der Berichtspflicht für große Unternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig sind

Januar 2023

(Berichterstattung 2024 für das Jahr 2023)

Januar 2025

(Berichterstattung 2026 für das Jahr 2025)

…den Beginn der Berichtspflicht für börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Banken und firmeneigene Versicherungen

Januar 2026

(Berichterstattung 2027 für das Jahr 2026)

Januar 2026

(Berichterstattung 2027 für das Jahr 2026)

…den Übergang von einer „beschränkten“ auf eine „hinreichende“ Prüfungssicherheit bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte auf

Sobald die Kommission Standards für eine hinreichende Prüfungssicherheit festgelegt hat

Sechs Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie

 

7)        Wie geht es weiter?

Der Rat hat nun seine allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag der EU-Kommission festgelegt. Die Positionierung des Europäischen Parlaments steht noch aus. Sobald diese vorliegt können die Trilogverhandlungen beginnen. Eine Einigung zwischen Rat und EP noch 2022 erscheint wahrscheinlich.