26.03.24

Pionierarbeit: Kommission leitet erste DMA-Ermittlungen gegen Tech-Giganten Alphabet, Apple und Meta ein

Die Europäische Kommission hat am gestrigen Montag, den 25. März 2024, ein Verfahren gegen die Technologiegiganten Alphabet, Apple und Meta eingeleitet, um mögliche Verstöße gegen das neue Gesetz über digitale Märkte (DMA) zu untersuchen. Im Fokus stehen die Gestaltung der App-Stores und Suchmaschinen, die Bevorzugung eigener Dienste sowie das umstrittene „Pay-or-Consent“-Modell von Meta.

Das Gesetz über digitale Märkte

Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, kurz DMA) zielt darauf ab, faire und wettbewerbsfähige Märkte im digitalen Sektor zu schaffen. Es legt spezifische Verpflichtungen für große digitale Plattformen fest, die als Gatekeeper (sogenannte Torwächter) fungieren und somit eine Schlüsselrolle beim Zugang zu Kunden und Märkten in der digitalen Wirtschaft spielen (siehe cepInput vom 24.11.2020). Kommissar Thierry Breton, zuständig für den Binnenmarkt, erläuterte bei der gestrigen Veranstaltung zur Einleitung der ersten DMA-Ermittlungen: „Wir sind seit Monaten mit den Torwächtern im Gespräch, um ihnen bei der Anpassung zu helfen, und können schon jetzt Veränderungen auf dem Markt erkennen. Wir sind jedoch nicht davon überzeugt, dass die Lösungen von Alphabet, Apple und Meta ihren Verpflichtungen im Hinblick auf einen gerechteren und offeneren digitalen Raum für die europäischen Bürger und Unternehmen gerecht werden.“

Analyse von App-Stores, Suchdiensten und „Pay-or-Consent“-Modellen

In den nun angekündigten Untersuchungen legt die Kommission besonderes Augenmerk auf die Art und Weise, wie Alphabet (Google) und Apple ihre App-Stores und Suchdienste betreiben. Es besteht der Verdacht, dass diese Unternehmen ihre Marktmacht missbrauchen, indem sie ihre eigenen Produkte und Dienste bevorzugen und damit den freien Wettbewerb einschränken. Untersucht werden die Praktiken von Alphabet bei der Google-Suche sowie die Programmierung beziehungsweise Gestaltung von Google Play und dem Apple App Store. Dabei handelt es sich um wettbewerbsrechtliche Problemkreise, die von Experten und in der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur seit Jahren beklagt werden. Es ist daher zu begrüßen, dass die Kommission diese mitunter zentralen Probleme digitaler Märkte nun frühzeitig aufgreift und den DMA als Ergänzung zum eher langsamen EU-Wettbewerbsrecht einführt.

Außerdem wird das „Pay-or-Consent“-Modell von Meta untersucht. Die Kommission hat Bedenken, dass dieses Modell, das den Nutzern die Wahl zwischen einer kostenlosen Nutzung mit Zustimmung zur Datennutzung und einer kostenpflichtigen Nutzung ohne Datennutzung lässt, keine echte Wahlfreiheit bietet und damit gegen das DMA verstößt. Die Ergebnisse in diesem Bereich werden wahrscheinlich weitreichende Auswirkungen auf das künftige digitale Ökosystem haben, da eine solche binäre Wahl, wie sie Meta seinen Nutzern durch das „Pay or consent“-Modell auferlegen will, von anderen digitalen Akteuren kopiert werden könnte. Sollte Metas Modell Schule machen, würde das Ziel des DMA, die Anhäufung personenbezogener Daten durch Gatekeeper zu verhindern, wohl verfehlt. Unabhängig davon wurde Meta eine Fristverlängerung gewährt, um die Interoperabilitätsverpflichtungen für den Facebook Messenger zu erfüllen.

Schließlich wertet die Kommission bereits erste Informationen über die Praktiken von Amazon bei der Bevorzugung eigener Markenprodukte und die neue Gebührenstruktur von Apple für alternative App-Stores aus. Die Kommission hat außerdem die Aufbewahrung relevanter Dokumente angeordnet, um die Einhaltung der DMA-Verpflichtungen überwachen zu können.

Nächste Schritte und Bewertung

Die Kommission beabsichtigt, die Untersuchungen innerhalb von 12 Monaten abzuschließen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung des DMA sicherzustellen. Die kurze Verfahrensdauer von maximal einem Jahr ist zu begrüßen, da digitale Märkte schnelllebig sind und sich daher Wettbewerbsprobleme schnell verfestigen können, was Innovationen hemmt. Dies wurde bei der Einführung des DMA als großer Vorteil gegenüber dem klassischen EU-Wettbewerbsrecht mit seinen langen Verfahren und komplexen Einspruchsmöglichkeiten angesehen. Zuletzt wurden jedoch vermehrt Bedenken geäußert, dass es der Kommission an Ressourcen und Personal mangeln könnte, um den DMA effektiv umzusetzen – die angekündigten Untersuchungen sind daher ein positives Zeichen, doch muss die Kommission ihren Worten nun Taten folgen lassen und eine empirisch fundierte, sorgfältige Analyse durchführen. Bei Verstößen können Bußgelder von bis zu 10 %, im Wiederholungsfall bis zu 20 % des Jahresumsatzes der betroffenen Unternehmen verhängt werden.

 

Ansprechpartner:

Anselm Küsters, Fachbereichsleiter Digitalisierung und Neue Technologien, kuesters(at)cep.eu