02.12.19

Neuer Rahmen für Finanzaufsicht (ESAs)

Der Rat hat der Überarbeitung der Verordnungen über die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESAs) seine Zustimmung gegeben.

Die Zustimmung des Rates und die Verabschiedung hatten sich etwas hingezogen, da die neuen Verordnungstexte mehr als 480 Seiten umfassen und letzte Fehler ausgemerzt werden mussten. Bereits im Frühjahr 2019 hatten sich ja die Europäische Kommission, der Rat und das Europäische Parlament darauf geeinigt, die bestehenden Verordnungen zu den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESAs) zu überarbeiten. Zu den ESAs, die 2011 existieren, zählen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).

Die Überarbeitung der Verordnungen bringt nun insbesondere folgende Neuerungen:

  • Die EBA erhält zusätzliche Kompetenzen und Befugnisse zur Bekämpfung der Geldwäsche.
  • Die ESMA erhält direkte Aufsichtsbefugnisse über Administratoren kritischer Referenzwerte in Drittstaaten. Zudem ist sie künftig für die Aufsicht über bestimmte so genannte Datenbereitstellungsdienste zuständig, die für Handelsplätze wichtig sind.
  • Das bestehende System, wonach die ESAs zum Teil aus dem EU-Haushalt und zum Teil durch die zuständigen nationalen Finanzaufsichtsbehörden finanziert werden, bleibt bestehen. Freiwillige Beiträge vonseiten der Mitgliedstaaten sind nun jedoch explizit möglich.
  • Die ESAs erhalten eine stärkere Rolle im Rahmen der Agenda der Kommission zur Förderung nachhaltiger Finanzen. So müssen sie künftig bei der Beobachtung und Bewertung von Marktentwicklungen, insbesondere bezüglich Tendenzen bei der Kreditvergabe an Haushalte und KMU und bei innovativen Finanzdienstleistungen umweltbezogene und soziale Faktoren sowie zur Governance (ESG Faktoren) explizit berücksichtigen.
  • Die ESAs haben künftig auch eine stärkere Rolle bei der Sicherstellung eines angemessenen Kunden- und Verbraucherschutzes. So können sie u.a. künftig die Entwicklung der Kosten und Gebühren von Finanzprodukten und-dienstleistungen für Privatkunden untersuchen. Zudem sollen sie Risikoindikatoren zur Feststellung von Entwicklungen, die Verbrauchern schaden könnten, entwickeln.
  • Es wird auch ein Peer-Review Verfahren geschaffen. So sollen die ESAs die Arbeit der nationalen Aufsichtsbehörden und der EZB (als Bankenaufseher) regelmäßig überprüfen, um eine größere Angleichung und Wirksamkeit der Aufsicht zu erreichen.
  • Die ESAs sollen die Kommission künftig - auf deren Bitte oder wenn ein Rechtsakt sie dazu verpflichtet - bei der Vorbereitung von Kommissionsbeschlüssen über die Gleichwertigkeit von Regulierung und Aufsicht in Drittstaaten unterstützen. Sie prüfen dabei, fokussierend auf Auswirkungen auf die Finanzstabilität, Marktintegrität, Anlegerschutz und dem Funktionieren des Binnenmarkts, ob Regulierung und Aufsichtspraxis und ggfs. Abwicklungspraxis in Drittstaaten weiterhin die Kriterien der getroffenen Gleichwertigkeitsentscheidungen erfüllen. Über ihre Feststellungen müssen sie dann die Kommission, das Europäische Parlament sowie den Rat vertraulich Bericht erstatten.

Ein Großteil der neuen Vorschriften finden bereits zum 1. Januar 2020 Anwendung, einige wenige zum 1. Januar 2022.

Eine detaillierte Übersicht über die neuen ESAs-Vorschriften finden Sie auch in unseren Monitoren zu den Änderungen bei der EBA, ESMA und EIOPA. Den Rechtstext finden Sie hier.