19.07.19

Klimakabinett berät über CO2-Bepreisung

Das Klimakabinett der Bundesregierung hat an diesem Donnerstag, 18. Juli 2019, die in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Gutachten zu einer CO2-Bepreisung beraten, welche alle die Einführung eines einheitlichen CO2-Preises in Deutschland für die nicht vom europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) erfassten Sektoren – wie Verkehr und Gebäude – empfehlen.

Die Bundesregierung sollte sich nach Ansicht des cep unbedingt für ein Bepreisungssystem für CO2 entscheiden, denn dies kann – anders als ordnungsrechtlich festgelegte, dirigistische Klimaschutzmaßnahmen – CO2-Emissionen wirksam und kostengünstig reduzieren. Außerdem wirkt ein entsprechender CO2-Preis höheren CO2-Emissionen entgegen, die entstehen, wenn sparsamere Technologien Kraft- und Brennstoffkosten senken und daher mehr gefahren und geheizt wird („Rebound-Effekt“).Im Gegensatz zu dem letzte Woche veröffentlichten Sondergutachten des Sachverständigenrates, das die beiden Optionen CO2-Steuer und Emissionshandelssystem (ETS) für eine CO2-Bepreisung in den Nicht-EU-ETS-Sektoren mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen als gleichwertig darstellt, plädiert das cep jedoch klar für einen Emissionshandel (Öffnet externen Link in neuem Fenstervgl. cepAdhoc).

Denn anders als bei einem ETS wird durch eine CO2-Steuer die Menge an CO2-Emissionen nicht direkt begrenzt. Um die CO2-Reduktionsziele zumindest annähernd erfüllen zu können, muss vielmehr der CO2-Steuersatz laufend erhöht und ggf. an unvorhergesehene Entwicklungen angepasst werden. Die Erfahrungen mit der 1999 eingeführten „Ökosteuer“, deren Steuersatz nach nur fünf Erhöhungen aufgrund politischer Widerstände eingefroren wurde, oder die Aussetzung der Erhöhung der CO2-Steuer in Frankreich aufgrund der Gelbwesten-Proteste zeigen: es ist zweifelhaft, ob eine CO2-Steuer gegen politische Unwägbarkeiten gefeit wäre und somit tatsächlich die angestrebte CO2-Reduktionen bewirken kann.

Dagegen stellt ein ETS die wirksame und kostengünstige CO2-Reduktion sicher. Dazu kann Deutschland z.B. den Verkehrs- und Gebäudesektor – einseitig oder in Abstimmung mit anderen EU-Mitgliedstaaten – entweder in das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) einbeziehen (Artikel 24 EU-Emissionshandelsrichtlinie) oder hierfür extra ein „geschlossenes“ ETS einführen. Da ein geschlossenes ETS das Risiko einer Abwanderung von CO2-intensiven Industrien („Carbon-Leakage-Risiko“) gegenüber einer Ausweitung des EU-ETS senkt, ist es – zumindest kurzfristig als Übergangslösung – das Mittel der Wahl.