20.02.19

Keine „Vollharmonisierung“ bei EU-Gewährleistungsrecht

Der Binnenmarktausschuss und der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments haben am 20.02. die Kompromisse bestätigt, auf die sich Unterhändler von Rat und Parlament am 29. Januar nach informellen Trilogverhandlungen zu den beiden Richtlinien über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels einerseits und über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienste andererseits geeinigt hatten (siehe hierzu cepAktuell). Die beiden federführenden Ausschüsse stimmten mehrheitlich für eine Änderung der Kommissionsvorschläge. Diese Änderungen müssen nun noch formell vom EP-Plenum und vom Rat bestätigt werden.

Das cep begrüßt es, dass künftig EU-weit gleiche Regeln und Hierarchien gelten sollen, wenn Verbraucher von einem Händler mangelhafte digitale Inhalte oder Dienstleistungen, „Smart goods“ oder „normale“ Waren erwerben. Außerdem sind die beiden Richtlinien nun besser aufeinander abgestimmt. Insbesondere dürfte so auch in vielen Fällen klarer abgrenzbar sein, wann welche der beiden Richtlinien gilt. Angesichts verschiedener Öffnungsklauseln kann von der ursprünglich geplanten umfassenden „Vollharmonisierung“ des Gewährleistungsrechts aber keine Rede mehr sein.

Keine „Vollharmonisierung“ bei EU-Gewährleistungsrecht 

EP-Ausschüsse bestätigen Trilogkompromisse zu Warenhandel, digitalen Inhalten und Diensten

 

 

Der Binnenmarktausschuss und der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments haben heute (20.02.19) die Kompromisse bestätigt, auf die sich Unterhändler von Rat und Parlament am 29. Januar nach informellen Trilogverhandlungen zu den beiden Richtlinien über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels einerseits und über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienste andererseits geeinigt hatten (siehe hierzu cepAktuell www.cep.eu/cep-aktuell-archiv/artikel/eu-zu-handel-von-waren-digit-inhalten-diensten.html ). Die beiden federführenden Ausschüsse stimmten mehrheitlich für eine Änderung der Kommissionsvorschläge. Diese Änderungen müssen nun noch formell vom EP-Plenum und vom Rat bestätigt werden.

 

Das cep begrüßt es, dass künftig EU-weit gleiche Regeln und Hierarchien gelten sollen, wenn Verbraucher von einem Händler mangelhafte digitale Inhalte oder Dienstleistungen, „Smart goods“ oder „normale“ Waren erwerben. Außerdem sind die beiden Richtlinien nun besser aufeinander abgestimmt.  Insbesondere dürfte so auch in vielen Fällen klarer abgrenzbar sein, wann welche der beiden Richtlinien gilt. Angesichts verschiedener Öffnungsklauseln kann von der ursprünglich geplanten umfassenden „Vollharmonisierung“ des Gewährleistungsrechts aber keine Rede mehr sein.