28.11.18

Exit vom Brexit?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verhandelt, ob Großbritannien seine Austrittserklärung nach Art. 50 EUV zurücknehmen könnte oder dies nur mit Zustimmung der EU möglich ist.

Ein schottisches Gericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Großbritannien seine Austrittserklärung nach Art. 50 EUV zurücknehmen könnte (Rechtssache Wightman u.a., C-621/18).

Während der mündlichen Verhandlung am Dienstag, den 27. November wurde deutlich, dass zwischen verschiedenen Fragen unterschieden werden muss:

Erstens: Könnte Großbritannien seine Austrittserklärung einseitig zurücknehmen oder müsste die EU ihre Zustimmung erteilen?

Zweitens: In welcher Form müsste die EU ihre Zustimmung erteilen? Müsste die EU ausdrücklich zustimmen und falls ja, wäre Einstimmigkeit erforderlich oder würde die qualifizierte Mehrheit genügen? Könnte die EU ihre Zustimmung auch dadurch zum Ausdruck bringen, dass sie der Rücknahme der Austrittserklärung nicht ausdrücklich widerspricht und falls ja, wäre für einen solchen Widerspruch Einstimmigkeit erforderlich oder würde die qualifizierte Mehrheit genügen?

Das britische Parlament wird voraussichtlich am 11. Dezember über den mit der EU ausgehandelten Austrittsvertrag abstimmen. Falls eine Rücknahme der Austrittserklärung politisch überhaupt in Betracht kommt, sollte das britische Parlament noch vor der Abstimmung über den Austrittsvertrag erfahren, ob eine Rücknahme der Austrittserklärung nach EU-Recht möglich ist.

Der EuGH müsste seine – sicherlich als historisch einzustufende – Entscheidung also in weniger als zwei Wochen treffen. Jedenfalls die Schlussanträge des Generalanwalts sollen bereits am 4. Dezember veröffentlicht werden.