02.07.18

Europäischer Rat vertagt Reform der Eurozone

Etliche Eurostaaten haben erhebliche Vorbehalte gegen die vorgelegten Vorschläge. Auch das cep ist von der Notwendigkeit eines Eurozonenbudgets nicht überzeugt.

Insbesondere lehnt das cep finanzielle Hilfen zur Abfederung asymmetrischer Schocks ab, sei es durch eine europäische Arbeitslosenversicherung oder eine Investitionsstabilisierungsfunktion. Denn solche Hilfen schwächen die Eigenverantwortung der Eurostaaten für eine solide Wirtschafts- und Fiskalpolitik.

 

Die im Rahmen der Bankenunion beschlossene Einrichtung einer fiskalischen Letztsicherung („Backstop“) beim ESM-Rettungsfonds für den EU-Bankenabwicklungsfonds (SRF) kann die Finanzmarktstabilität erhöhen. Notwendig sind allerdings folgende Konkretisierungen im ESM-Vertrag oder in den ESM-Leitlinien zum Backstop:

  • Bevor der Backstop aktiviert werden kann, müssen die Regeln zur Gläubigerbeteiligung („Bail-in“) und das Beihilferecht sehr strikt angewandt werden. Es sollte vermieden werden, dass allein die Existenz des ESM-Backstops zu einer höheren Inanspruchnahme des Bankenabwicklungsfonds (SRF) führt und die Gläubigerbeteiligung im Notfall geringer ausfällt. In diesem Fall würden Abwicklungskosten und -risiken auf unbeteiligte Banken und Steuerzahler abgewälzt.
  • Der Backstop soll die direkte Bankenrekapitalisierung durch den ESM ersetzen. Dadurch sinkt das Risiko für die Steuerzahler der Eurozone, weil das Ausfallrisiko eines Kredits an den Abwicklungsfonds geringer ist als das eines Kredites an eine einzelne Bank. Dennoch ist unklar, ob und wie rasch die Banken der Eurozone in der Lage sein werden, SRF-Kredite des ESM zurückzuzahlen. Daher wäre es von Vorteil, wenn jede einzelne Aktivierung des Backstop der Zustimmung des Bundestages bedarf. Eine einmalige ex-ante Rahmenermächtigung für den Backstop durch den Bundestag nimmt dem Parlament die Kontrolle über das Ausmaß der Gläubigerbeteiligung und die Anwendung des Beihilferechts im konkreten Einzelfall.
  • Die direkte Bankenrekapitalisierung durch den ESM sieht eine Eigenleistung des betroffenen Mitgliedstaats von 10% der ESM-Hilfe vor. Auch beim Backstop sollte diese Eigenleistung angewandt werden. Dies ist notwendig, um Moral-Hazard-Risiken einzudämmen: Trotz einheitlicher Bankenaufsicht durch die EZB verfügen die Eurostaaten immer noch über vielfache Möglichkeiten (etwa mittels ihrer Wirtschafts- oder Finanzpolitik), die Größe und Risikosensitivität des heimischen Finanzsektors zu beeinflussen. Sie sollten daher zumindest einen Teil der Kosten der Bankenabwicklung selber tragen.