17.11.15

EuGH segnet Mindestlohnvorgabe bei öffentlichen Aufträgen ab

cep-Experte Pötzsch: Europa-Richter sind wie erwartet dem Votum des Generalanwalts gefolgt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die öffentlichen Auftraggebern zwingend vorschreibt, nur Unternehmen zu beauftragen, die sich verpflichten, ihren mit der Auftragsausführung befassten Mitarbeitern einen speziell für öffentliche, nicht aber private Aufträge staatlich festgelegten Mindestlohn zu zahlen (C-113/14). Im konkreten Fall ging es um das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben.

Laut EuGH steht weder der in den EU-Verträgen verankerte Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit, noch die Richtlinie 2004/18 über Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge der nationalen Mindestlohnvorschrift entgegenstehe. Mindestlohnvorschriften gehören demnach zu den sogenannten „sozialen Aspekten“ im Sinne von Artikel 26 der Richtlinie 2004/18, zu deren Schutz die öffentlichen Auftraggeber den Bietern Vorgaben machen dürfen. „Der EuGH ist wie erwartet dem Votum des Generalanwalts gefolgt“, erläutert cep-Sozialexperte Urs Pötzsch. „Das Urteil stärkt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Beachtung von Mindestlohnvorschriften bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherzustellen“.