20.12.17

EU-Verfahren gegen Polen

Die EU-Kommission sieht in den Justizreformen der polnischen Regierung eine Gefahr für die Rechtsstaatlichkeit der Europäischen Union und hat deshalb ein Verfahren nach Artikel 7 der EU-Verträge eingeleitet.

Zum ersten Mal in der Geschichte der EU kommt es zu einem Verfahren nach Artikel 7 der EU-Verträge. Aus Sicht der EU-Kommission steht infolge von Justizreformen in Polen die Justiz des Landes unter der politischen Kontrolle der Regierung. Diese fehlende Unabhängigkeit der Justiz werfe „ernste Fragen hinsichtlich der wirksamen Anwendung des EU-Rechts vom Investitionsschutz bis zur gegenseitigen Anerkennung so unterschiedlicher Entscheidungen wie Sorgerechtsbeschlüssen oder Europäischen Haftbefehlen auf“, heißt es in der Mitteilung der Kommission. Diese hat zudem eine ergänzende Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit abgegeben mit einer Liste der Maßnahmen, die die polnische Regierung noch ergreifen kann, um die Angelegenheit beizulegen. „Sollte die polnische Regierung die empfohlenen Maßnahmen umsetzen, ist die Kommission bereit, in enger Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ihren begründeten Vorschlag zu überprüfen.“

Darüber hinaus hat die Kommission beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen wegen Verstoßes gegen EU-Recht durch das Gesetz über die ordentlichen Gerichte in die nächste Phase überzuleiten und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Polen zu erheben.

Parallel zu diesen Maßnahmen, will die Kommission ihr Angebot eines konstruktiven Dialogs mit Polen aufrechterhalten, um eine Lösung in dieser Angelegenheit herbeizuführen.

Aus Sicht des cep ist die Einleitung des Verfahrens nach Art. 7 EUV noch nicht die ultima ratio der EU, sondern bedeutet zunächst einmal nur, dass sich jetzt neben der Kommission auch der Rat und das Europäische Parlament ernsthaft mit den Entwicklungen in Polen befassen müssen. Das bedeutet aber nicht, dass der Rat auch tatsächlich einen förmlichen Beschluss gegenüber Polen treffen wird. Denn das Verfahren nach Art. 7 EUV bietet immer noch Spielraum für politische Lösungen. 

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