16.04.19

EU schützt Whistleblower

Das Europäische Parlament hat eine Richtlinie verabschiedet, mit der Personen, die Rechtsverstöße melden oder öffentlich machen, geschützt werden sollen.

Rechtsverstöße, die in Unternehmen oder durch Behörden begangen werden, können das Gemeinwohl schädigen. Es ist daher zu begrüßen, dass die EU ein System einführt, mit dem Personen, die Rechtsverstöße melden oder veröffentlichen wollen, Hilfe erhalten. Jedoch hat die Richtlinie einige Änderungen erfahren, die den Kommissionsentwurf nicht verbessert haben.

Nach wie vor sollen Hinweisgeber vor „Racheakten“, etwa Kündigung, Diskriminierung, etc., geschützt werden, wenn sie Hinweise über Rechtsverstöße melden. Hierfür sollen sie allerdings ein Melde-System beachten. Während der Kommissionsentwurf ein dreistufiges System vorsah, sieht die Richtlinie nunmehr ein zweistufiges System vor. Nach dem Kommissionsentwurf (siehe cepAnalyse 1/2019) mussten sich Hinweisgeber zunächst an einen betriebs- bzw. behördeninternen Meldekanal wenden, um Hinweise auf Rechtsverstöße zu geben; und nur wenn dieser Kanal nicht ordnungsgemäß arbeitete, hätten sich Hinweisgeber in der zweiten Stufe an einen staatlichen, externen Meldekanal wenden sollen. Funktioniert der externe Meldekanal auch nicht, weil zum Beispiel die Bearbeitung des Hinweises verschleppt wird oder ein kollusives Handeln zwischen externem Meldekanal und Unternehmen zu befürchten ist, sollte auf der dritten Stufe die Öffentlichkeit, etwa die Presse, über den Rechtsverstoß informiert werden können. Nach der Richtlinie soll es weiterhin interne und externe Meldekanäle geben, allerdings haben Hinweisgeber die Wahl, ob sie sich zunächst an die staatlichen, externen Meldekanäle wenden oder interne Meldekanäle nutzen.

Der Nachteil dieses zweistufigen Systems besteht darin, dass bei internen Meldungen die Rechtsverstöße schneller aufgeklärt und effektiv beseitigt werden können. Hat der Hinweisgeber die Wahl, so droht bei einer direkt an einen externen Meldekanal gerichteten Meldung ein höherer Aufklärungsaufwand und unter Umständen ein Reputationsschaden, sollte sich die Meldung als falsch erweisen. Zwar sollen die Mitgliedstaaten dazu anhalten, dass erst interne Meldekanäle genutzt werden, doch es ist zweifelhaft, dass dies auch immer geschehen wird.

Ein weiterer Nachteil der Richtlinie ist der immer noch beschränkte Anwendungsbereich. Hier konnte sich das Europäische Parlament im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen. Erfasst sind Hinweise auf Rechtsverstöße, die nur bestimmte EU-Vorschriften betreffen. Dies kann zu Unsicherheiten der Hinweisgeber darüber führen, ob der von ihnen gemeldete Rechtsverstoß von dem Schutzsystem der Richtlinie erfasst ist. Immerhin müssen sich die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie nicht auf die EU-Vorschriften beschränken, die von der Richtlinie erfasst sind, sondern können auch Hinweise auf andere Rechtsverstöße einbeziehen.