15.02.19

EU-Richtlinie Patientenmobilität

Das Europäische Parlament (EP) hat den kritischen Bericht über die Umsetzung der Patientenmobilitätsrichtlinie mit großer Mehrheit als Entschließung angenommen. 

Der Bericht über die Umsetzung der Patientenmobilitätsrichtlinie wurde mit 512 zu 32 Stimmen und 62 Enthaltungen angenommen und wird nun dem Rat und der Europäischen Kommission vorgelegt. In der Entschließung hält das EP u.a. fest, dass EU-Bürger weiterhin nicht erkennen können, wie sie ihre Rechte im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen können. Auch mit Blick auf den besonderen Schutz der Gesundheit durch die Charta der Grundrechte der EU, fordert das EP die Mitgliedstaaten und Grenzregionen dazu auf, die Zusammenarbeit in diesem Bereich in effizienter und finanziell nachhaltiger Weise zu vertiefen und begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, einen grenzübergreifenden EU-Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hemmnisse einzurichten.

Ziel der aus dem Jahr 2011 stammenden Richtlinie ist vor allem die Erleichterung des Zugangs zu grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung. Darüber hinaus soll sie, unter voller Berücksichtigung der nationalen Zuständigkeiten in der Organisation, Finanzierung und Bereitstellung von Gesundheitsleistungen, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern. Die Richtlinie umfasst u.a. Regelungen zur Erstattung von Kosten der Gesundheitsversorgung, zu elektronischen Gesundheitsdiensten und zur Bewertung von Gesundheitstechnologien.

Das EP weist darauf hin, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Anforderungen für die Sicherstellung der Patientenrechte nicht wirksam umgesetzt haben und fordert sie deshalb dazu auf, für die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie zu sorgen. Um dies sicherzustellen, soll die Europäische Kommission die Anwendung der Richtlinie weiterhin alle drei Jahre bewerten.

In dem für die Entschließung als Grundlage dienenden Bericht wurde festgehalten, dass EU-Bürger, Angehörige der Gesundheitsberufe und sonstige Interessensträger zu wenig über die Inhalte der Richtlinie informiert sind. Dies wurde auch auf den Umstand zurückgeführt, dass auf den Webseiten der „Nationalen Kontaktstellen“ (NKS) umfassende Informationen über Patientenrechte fehlen. Deshalb fordert das EP u.a. auch, dass die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten weiter in den Aufbau und die Förderung von zugänglichen NKS und digitalen Plattformen für elektronische Gesundheitsdienste investieren, damit entsprechende Informationen für Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe benutzerfreundlich und barrierefrei zur Verfügung stehen. Darüber hinaus soll die Europäische Kommission, in Zusammenarbeit mit nationalen Behörden und Verbänden, eine umfassende Informationskampagne organisieren. Diese Vorschläge sind aus Sicht des cep als ein Bestandteil zur Verbesserung der Patientenmobilität zu begrüßen, vor allem auch im Hinblick auf die Hinweise des EP auf stattgefundene willkürliche Diskriminierungen und ungerechtfertigte Beeinträchtigungen der Freizügigkeit von Patienten und dem freien Verkehr von Dienstleistungen.

Allerdings ist dem EP vorzuwerfen, dass es in seiner Entschließung nicht auf den Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien („HTA“ – Health Technology Assessment) eingeht, obwohl die Richtlinie als Rechtsgrundlage zur Zusammenarbeit in diesem Bereich dienen soll. Bislang findet die Bewertung hauptsächlich auf Ebene der Mitgliedstaaten statt und nur vereinzelt gibt es gemeinsame HTA-Projekte, z.B. über das „EUnetHTA“-Netzwerk. Die gemeinsame Bewertung würde jedoch redundante Mehrfacharbeit vermeiden und so insgesamt Kosten reduzieren, wie bereits in der Öffnet externen Link in neuem FenstercepAnalyse zum HTA-Verordnungsvorschlag dargelegt wurde.