14.06.19

EU-Pläne gegen antimikrobielle Resistenzen

Im Rat für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz wurden Schlussfolgerungen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenz angenommen.

Die EU will in dem Bereich der Bekämpfung antimikrobieller Resistenz (AMR) zur Vorreiter-Region werden. Dazu will sie einen Aktionsplan umsetzen.

Antimikrobielle Resistenz ist die entstandene Unempfindlichkeit von krankheitserregenden Mikroorganismen – wie Bakterien, Viren und Pilzen – gegen antimikrobielle Mittel (z.B. Antibiotika). Der Rat geht davon aus, dass jährlich bereits 33000 Bürger in der EU an den Folgen von Infektionen mit antibiotikaresistenten Erregern sterben. In einer Studie der OECD wird zwischen 2015 und 2050 mit jährlichen, durch AMR verursachten Kosten in der EU in Höhe von 1,1 Mrd. Euro gerechnet, sollten keine angemessenen Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden.

In den Schlussfolgerungen wird betont, dass als Teil der Umsetzung des Europäischen Aktionsplans zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ (siehe cepAnalyse Nr. 01/2018) regelmäßige Sitzungen zwischen den Mitgliedstaaten stattfinden und sektorenübergreifende nationale Aktionspläne sowie Kontrollmechanismen in den Mitgliedstaaten eingeführt werden sollen.

Die EU hat bereits rechtliche Regelungen als Antwort auf AMR eingeführt: So ist zum Beispiel der Einsatz von Antibiotika als Futterzusatz zur Wachstumsförderung seit 2006 verboten. Die EU fordert die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung dieser und weiterer, entsprechender Vorschriften zu verbessern. Vor dem Hintergrund, dass zu wenig Angebot neuer wirksamer antimikrobieller Mittel besteht, sollen sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission, insbesondere Vorhaben zur Forschung für die Entwicklung neuer antimikrobielle Mittel unterstützen.

Aus Sicht des cep sind die zur Bekämpfung von AMR erforderlichen Nutzungsbegrenzungen und Kontrollmechanismen, wie das o.g. Verbot zu Futtermittelzusätzen, gerechtfertigt. Denn diese tragen dazu bei, den Nutzen eines antimikrobiellen Mittels für den Einzelnen bei medizinisch notwendigem Bedarf zu erhalten. Ohne die Umsetzung entsprechender Vorschriften für die Bekämpfung von AMR würden andernfalls hohe soziale Kosten entstehen, die gesellschaftlich nicht vertretbar wären.