26.03.19

EU-Parlament billigt Verbandsklagenrichtlinie

Das Plenum des Europäischen Parlaments hat am 26.3. mit großer Mehrheit seinen Standpunkt zur EU-Verbandsklagenrichtlinie angenommen.

Mit dieser Richtlinie will die EU-Kommission im Rahmen des „New Deal for Consumers“ Verbandsklagemöglichkeiten im Verbraucherrecht EU-weit erheblich ausweiten und zugleich Klagemissbrauch verhindern (siehe cepAnalyse). Mitgliedstaaten sollen künftig neben Verbandsklagen auf Unterlassung auch solche auf „Abhilfe“ vorsehen müssen. Außerdem sollen Verbandsklagen auch bei Verstößen gegen etliche weitere EU-Rechtsakte möglich sein.

Der zuständige Rechtsausschuss (JURI), auf dessen Bericht der Plenumsbeschluss beruht, hatte die Anforderungen an die „qualifizierten repräsentativen Einrichtungen“, die Verbandsklagen erheben können, sowie deren Transparenzpflichten verschärft. Um Klagemissbrauch zu verhindern, will das Parlament u.a. zusätzlich einen Strafschadensersatz sowie wie Erfolgshonorare für beteiligte Rechtsanwälte ausdrücklich verbieten. Ein Opt-in für Verbraucher, die sich an der Verbandsklage beteiligen wollen, ist jedoch noch immer nicht vorgeschrieben; vielmehr soll die Entscheidung über die Erfordernis eines Opt-in bei den Mitgliedstaaten verbleiben (näher zu den geplanten Änderungen siehe cepMonitor).

Aus Sicht des cep stärkt die Ausweitung der Verbandsklagemöglichkeiten die Rechtsstellung der Verbraucher und das Haftungsprinzip. Das cep begrüßt es, dass die Anforderungen an die klagebefugten Einrichtungen und deren Transparenzpflichten verschärft wurden. Es bleibt aber weiter zweifelhaft, ob die Richtlinie in ihrer jetzigen Form Klagemissbrauch ausreichend verhindert. Die Richtlinie sollte ein Opt-in der Verbraucher vorschreiben.

Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt, müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Bisher hat der Rat über das Vorhaben lediglich diskutiert; seine 1. Lesung steht somit noch aus. Der Rat hat seine Allgemeine Ausrichtung bislang noch nicht festgelegt, so dass eine kurzfristige politische Einigung noch nicht in Sicht ist.