17.03.20

EU koordiniert Maßnahmen zu COVID-19

Die Europäischen Institutionen haben in einer Videokonferenz ihre Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus COVID-19 abgestimmt.

Zur Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus sollen für einen Zeitraum von 30 Tagen nicht unbedingt notwendige Reisen in die EU unterbunden werden. Neben dieser Schließung der EU-Grenzen für Einreisewillige aus Nicht-EU-Staaten haben sich die EU-Staats- und Regierungschefs mit der EU-Kommission und der EZB auch auf einen gemeinsamen Kampf gegen die wirtschaftlichen Folgen der Epidemie geeinigt. "Was immer nötig" sei, werde getan, hatte EU-Ratspräsident Michel dazu erklärt. Dazu gehört u.a. die Unterstützung der verschiedenen Initiativen der EU-Kommission, die in den letzten Tagen Anpassungen der Regeln für staatliche Beihilfen und die Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilitäten vorgeschlagen hatte.

Schon am 13. März hatte die EU-Kommission „Flexibilität im Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen“ angekündigt, da die finanzpolitische Reaktion(en) auf das Coronavirus überwiegend aus den nationalen Haushalten der einzelnen Mitgliedstaaten finanziert werden. Mit den EU-Beihilfevorschriften können die Mitgliedstaaten rasche und wirksame Maßnahmen ergreifen, um Bürger und Unternehmen, insbesondere KMU, zu unterstützen, die aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den bestehenden EU-Vorschriften umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen konzipieren. Sie können beschließen, Lohnzuschüsse zu gewähren oder die Zahlung von Körperschaft- und Umsatzsteuern oder Sozialbeiträgen auszusetzen. Ferner können sie den Verbrauchern direkte finanzielle Unterstützung gewähren, z. B. für stornierte Dienstleistungen oder Tickets, die von den betreffenden Unternehmen nicht erstattet werden. Die EU-Beihilfevorschriften ermöglichen es den Mitgliedstaaten auch, Unternehmen zu unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend Rettungsbeihilfen benötigen. Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV können die Mitgliedstaaten Unternehmen für durch außergewöhnliche Ereignisse entstandene Schäden einen Ausgleich gewähren und auf dieser Grundlage auch Maßnahmen für die Luftfahrt und den Tourismus durchführen.

Die Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs in Italien sind so gravierend, dass die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gerechtfertigt ist, so die EU-Kommission. Dies ermöglicht es der Kommission, zusätzliche nationale Unterstützungsmaßnahmen zu genehmigen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben.

Die Kommission hat weiter angekündigt, dass sie die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV bei anderen Mitgliedstaaten nach einem ähnlichen Ansatz bewerten wird. Dafür erarbeitet sie einen speziellen rechtlichen Rahmen, der sich auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV stützen und bei Bedarf angenommen werden soll.

Die Kommission hatte außerdem dem Rat vorgeschlagen, die im fiskalpolitischen Rahmen der EU gebotene Flexibilität umfassend anzuwenden, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus-Ausbruchs und zur Abfederung seiner negativen sozioökonomischen Auswirkungen durchführen können. Außerdem soll die allgemeine Ausweichklausel aktiviert werden, um eine umfassendere fiskalpolitische Unterstützung bereitzustellen. Durch diese Klausel kann in Zusammenarbeit mit dem Rat die von ihm empfohlene Haushaltsanpassung im Falle eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der gesamten Union ausgesetzt werden.

Wie Kommissionspräsidentin von der Leyen bereits am 10. März angekündigt hatte, sollen zur Abfederung der wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Ausbruchs gezielte rechtliche Maßnahmen ergriffen werden, um Fluggesellschaften vorübergehend von ihrer Verpflichtung zu entbinden, in einem bestimmten Zeitraum mindestens 80 % ihrer Flughafenzeitnischen zu nutzen, um sie im Folgejahr weiter nutzen zu können („use-it-or-lose-it“).

Mobilisierung des EU-Haushalts

Um die besonders hart getroffenen KMU unverzüglich zu entlasten, soll der EU-Haushalt seine bestehenden Instrumente einsetzen, um diese Unternehmen mit Liquidität zu unterstützen und so die auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen zu ergänzen. Dazu werden in den kommenden Wochen 1 Mrd. EUR aus dem EU-Haushalt als Garantie für den Europäischen Investitionsfonds bereitgestellt, um Banken zu motivieren, Kredite an KMU und Midcap-Unternehmen zu vergeben. Mindestens 100 000 europäische KMU und kleinere Midcap-Unternehmen werden auf diese Weise mit etwa 8 Mrd. EUR finanziell unterstützt. Schuldner, die durch die Krise besonders belastet sind, erhalten zudem einen Zahlungsaufschub.

Zur Unterstützung von entlassenen Arbeitnehmern und Selbstständigen soll auf der Grundlage der jetzigen und der künftigen Verordnung auch der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung eingesetzt werden. Hierfür stehen 2020 bis zu 179 Mio. EUR zur Verfügung.

Darüber hinaus hat die Kommission vorgeschlagen, den Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds der Europäischen Union auf gesundheitliche Notlagen auszuweiten, damit der Fonds bei Bedarf für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten eingesetzt werden kann. Hierfür stehen 2020 bis zu 800 Mio. EUR zur Verfügung.