01.03.18

Einigung bei Entsenderichtlinie

EU-Parlament, Rat und EU-Kommission haben sich auf der Trilog-Sitzung am 28. Februar 2018 auf eine gemeinsame Linie zur Reform der Entsenderichtlinie geeinigt.

Der Grundsatz „gleiche Entlohnung für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ für entsandte Arbeitnehmer, Kern des ursprünglichen Reformvorschlags aus dem März 2016, bleibt erhalten. Demnach soll künftig bei Entsendungen nicht nur (wie schon bisher) mindestens der gesetzliche Mindestlohn bezahlt werden, sondern zusätzlich sollen auch alle Entlohnungsvorschriften und allgemeinverbindlichen Tarifverträge gelten.

Das cep hat den Reformvorschlag untersucht (cepAnalyse 35/2016) und steht dem Grundsatz „gleiche Entlohnung für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ kritisch gegenüber. Denn die zwingende Anwendung aller Lohnvorschriften inklusive aller allgemeinverbindlichen Tarifverträge für entsandte Arbeitnehmer ist problematisch. Dadurch wird die marktbasierte Kontrolle von Löhnen durch die Konkurrenz von Arbeitnehmern aus dem EU-Ausland erschwert. In der Folge drohen Effizienzverluste. Nationale Tarifverträge gehen nämlich in aller Regel von einem Produktivitätsniveau aus, welches entsandte Arbeitnehmer aus dem Ausland – etwa aufgrund eines niedrigeren Ausbildungsniveaus – nicht zwingend erreichen. Diesen Arbeitnehmern darf künftig aber kein niedrigerer Lohn bezahlt werden, wodurch ihre Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unattraktiv werden kann. Auf das Potential dieser Arbeitnehmer kann dann nicht zugegriffen werden. Die bestehende Pflicht, entsandten Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, reicht aus, um sicherzustellen, dass entsandte Arbeitnehmer ihren Lebensunterhalt im Aufnahmestaat bestreiten können.

Der Richtlinienvorschlag verstößt zudem gegen die Dienstleistungsfreiheit, da sie diese unverhältnismäßig beschränkt. Die Pflicht für entsendende Unternehmen, Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmestaates einzuhalten, kann nach Rechtsprechung des EuGHs zwar durch das Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt werden, muss aber verhältnismäßig sein. Die Pflicht zur Zahlung rechtsverbindlicher Löhne erfüllt diese Voraussetzung nicht, da sie nicht dem Schutz aller Arbeitnehmer dient. Diese Pflicht schützt nur nationale Arbeitnehmer im Aufnahmestaat vor Preiswettbewerb durch die entsandten Arbeitnehmer. Der protektionistische Schutz einheimischer Arbeitnehmer auf Kosten ausländischer Arbeitnehmer kehrt die Dienstleistungsfreiheit somit in ihr Gegenteil, ist dadurch unverhältnismäßig und kann daher deren Beschränkung keinesfalls rechtfertigen.