11.04.18

Durchsetzung von Verbraucherrechten in EU

Am 11. April 2018 hat die EU-Kommission unter Federführung von Justizkommissarin Vera Jourová mit ihrem „New Deal for Consumers“ umfangreiche Vorschläge zur Stärkung von Verbrauchern vorgelegt.

Mit besonderer Spannung wurden die Vorschläge hinsichtlich der kollektiven Rechtsdurchsetzung bei Verbraucherrechtsverletzungen erwartet. Während die individuelle Rechtsverfolgung durch die betroffenen Verbraucher oft aus prozessualen oder wirtschaftlichen Gründen scheitert, fürchten andere das Aufkommen einer „Klageindustrie“ nach US-amerikanischem Vorbild durch Anwaltskanzleien. Die Kommission sieht die Lösung in einer „Verbandsklage auf europäische Art“, bei der die Klagebefugnis auf qualifizierte Einrichtungen – gemeint sein dürften vor allem Verbraucherschutzorganisationen – begrenzt wird, die zudem ihre Finanzierung offenlegen müssen, um Interessenkonflikte auszuschließen.

Verstöße gegen das EU-Verbraucherrecht sollen künftig einheitlicher und härter geahndet werden. In weitreichenden Fällen sind Geldbußen bis zu 4% des Jahresumsatzes des Unternehmens je betroffenem Mitgliedstaat vorgesehen, die die Mitgliedstaaten zudem noch eigenständig weiter erhöhen können.

Daneben beinhaltet der Entwurf Regelungen zur Transparenz auf Online-Plattformen: Dem Verbraucher soll klar vor Augen geführt werden, ob er von einem Unternehmer oder nur über eine Plattform von einer Privatperson kauft, da dies entscheidend für das Eingreifen der Verbraucherschutzbestimmungen ist. Auch müssen die Plattformbetreiber künftig diejenigen Parameter offenlegen, die zur Rangfolge der angezeigten Ergebnisse geführt hat.

Zugleich sollen bei digitalen Dienstleistungen, für die der Verbraucher keine Gegenleistung in Geld entrichtet, sondern stattdessen seine personenbezogenen Daten zur Verfügung stellt, dieselben Informations- und Widerrufsrechte wie bei bezahlten Dienstleistungen greifen.

Umgekehrt sind einige Erleichterungen für Unternehmer vorgesehen: Haben Verbraucher bestellte Produkte nicht nur getestet, sondern darüber hinaus verwendet, entfällt künftig ihr Widerrufsrecht. Ferner müssen die Unternehmer den Kaufpreis erst erstatten, wenn sie das zurückgesandte Produkt erhalten haben und es in Augenschein nehmen konnten. Flexibler gestaltet werden soll auch die Kommunikation, die statt per E-Mail auch über Chats erfolgen darf, solange die Nachverfolgbarkeit sichergestellt bleibt.

Abgerundet wird das Maßnahmenpaket durch aktualisierte Leitlinien zur Bekämpfung von dual-quality-Produkten.