15.12.20

Digital Services Act und Digital Markets Act

Die EU-Kommission hat ihre Verordnungsvorschläge für einen Digital Services Act (DSA) und einen Digital Markets Act (DMA) vorgelegt.

Beide Vorschläge haben die Regulierung der Digitalwirtschaft zum Gegenstand, wobei sie besonders große und marktmächtige Unternehmen strengeren Regeln unterwerfen möchten. So soll der DSA unter anderem zusätzliche Anforderungen für Online-Plattformen mit zumindest 45 Millionen Nutzern in der EU (= 10% der Bevölkerung der EU) einführen. Der DMA soll auf Online-Plattformen anwendbar sein, die eine „Torwächter-Funktion“ haben. Eine solche wird vermutet, wenn das die Plattform im EWR einen Jahresumsatz von zumindest 6,5 Milliarden Euro haben und in den letzten drei Jahren jeweils im Schnitt mehr als 45 Millionen monatlich aktive Endnutzer und mehr als 10.000 jährlich aktive Geschäftskunden hatten.

Der DSA regelt, vereinfacht dargestellt,

-          die Haftung und Haftungsfreistellung der Anbieter von Vermittlungsdiensten, insbesondere Online-Platformen, z.B. soziale Medien und Internetmarktplätze,

-          Sorgfaltspflichten für bestimmte Kategorien von Anbietern und

-          Vorschriften zur Umsetzung und Durchsetzung der Regeln des DSA.

Der DSA soll zum einen sicherstellen, dass große Vermittlungsdienste stärker gegen illegale Inhalte auf ihren Plattformen vorgehen. Zwar behält der DSA den bisherigen Grundsatz bei, wonach die Anbieter von Vermittlungsdiensten keine allgemeine Pflicht trifft, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Inhalte zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die Anbieter müssen aber bei Erhalt einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung, gegen bestimmte illegale Inhalte vorzugehen oder bestimmte Informationen zu erteilen, entsprechende Maßnahmen ergreifen und die anordnende Stelle darüber informieren. Die Anforderungen an solche Anordnungen sollen harmonisiert werden. Klargestellt wird, dass ein freiwilliges proaktives Vorgehen gegen illegale Inhalte nicht zum Wegfall der Haftungsbefreiung führt.

Zweitens regelt der DSA Sorgfaltspflichten für eine transparente und sichere Online-Umgebung. Für Online-Plattformen und andere Hosting-Dienstleister gelten zusätzliche Regelungen. Unter anderem müssen sie einfach nutzbare „Notice and action“-Mechanismen etablieren, über die vermeintlich illegale Inhalte gemeldet werden können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass illegale Inhalte schnell und wirksam entfernt und Betroffene einheitlich darüber informiert werden. Wenn ein Hosting-Dienstleiste trotz hinreichend detaillierter Meldung keine Maßnahmen ergreift, trifft ihn die Haftung für den illegalen Inhalt. Im Einzelnen werden die Anforderungen dabei nach der Größe der Unternehmen gestaffelt: je größer ein Unternehmen, desto umfangreicher sind auch dessen Pflichten. So sollen etwa sehr große Plattformen regelmäßig untersuchen (lassen) müssen, welche Risiken bestehen, dass die Plattform zur Verbreitung illegaler Inhalte genutzt wird oder in einer Art und Weise verwendet wird, die Gefahren für die öffentliche Gesundheit, Wahlverfahren oder den gesellschaftlichen Diskurs mit sich bringt. Wenn solche Risiken bestehen, müssen die Plattformen sie minimieren, z.B. durch Anpassung ihrer Systeme zur Anzeige von Empfehlungen oder zur Moderation von Inhalten (z.B. zum Löschen, Sperren oder Ordnen von Inhalten), oder durch Beschränkung von Werbung.

Verstöße gegen den DSA sollen mit Geldbußen in Höhe von bis zu 6% des Jahresumsatzes des Unternehmens bestraft werden können.

Der DMA richtet sich an Online-Plattformen, die eine „Torwächter-Funktion“ haben. Ihnen sollen Praktiken verboten werden, die die Fairness und Anfechtbarkeit von Online-Märkten beeinträchtigen.

Unter anderem soll es ihnen verboten werden, Geschäftskunden aufzuerlegen, andere Dienste des Unternehmens zu nutzen, oder Geschäftskunden zu verbieten, ihre Waren und Dienstleistungen auf anderen Online-Geschäftskanälen günstiger anzubieten. Ebenso sollen sie verpflichtet sein, die Interoperabilität mit Software von Drittanbietern und die Deinstallierung vorinstallierter Programme zu ermöglichen. Zudem dürfen Torwächter-Plattformen Daten, die sie in ihrem Kerngeschäft durch Aktivitäten ihrer Geschäftskunden gesammelt haben, nicht dazu verwenden, andere Dienstleistungen anzubieten, bei denen die Plattform im Wettbewerb mit diesen Geschäftskunden steht. Außerdem wird es Torwächter-Plattformen in ihrem Kerngeschäft verboten, ihre eigenen Angebote in Rankings gegenüber denen anderer Unternehmen zu bevorzugen.

Verstöße gegen den DMA sollen mit Geldbußen bis zu 10% des Jahresumsatzes geahndet werden können. Bei systematischen Verstößen sollen weitere Mittel anwendbar sein, von Verhaltensanordnung über die Verpflichtung, sich von bestimmten Geschäftsbereichen zu treffen, bis hin zur Zerschlagung des Unternehmens.

Die Mitgliedstaaten und das EU-Parlament müssen den Vorschlägen noch zustimmen.

Das cep wird zeitnah cepAnalysen zu den Vorschlägen erarbeiten.