30.06.14

EuGH vernachlässigt in Urteil Gesamtwirkung klimapolitischer Instrumente

Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) hat an diesem Dienstag geurteilt, dass EU-Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen in anderen Staaten der Union zu fördern (Rechtssache C-573/12).

Zwar hat der EuGH entschieden, dass der Ausschluss importierten Grünstroms von der nationalen Förderung erneuerbarer Energien eine Beschränkung der EU-Warenverkehrsfreiheit darstellt. Allerdings ist diese Abschottungsmöglichkeit nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise aus Umweltschutzgründen gerechtfertigt.

Dabei begründet der EuGH die Zulässigkeit der Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit explizit mit der Aussage, dass die Förderung erneuerbarer Energien in der EU zum Klimaschutz beitrage. Er vernachlässigt dabei jedoch die Gesamtwirkung der klimapolitischen Instrumente in der EU, insbesondere vernachlässigt er die Wirkung des Emissionsrechtehandels.

Der Emissionsrechtehandel der EU bewirkt, dass für viele Unternehmen, darunter alle Stromerzeuger in der EU, die Gesamtmenge der zulässigen CO2-Emissionen durch eine Obergrenze gedeckelt ist.

Instrumente, die die CO2-Emissionen einer spezifischen Aktivität wie die der Stromerzeugung, mindern, bewirken nur eine Verlagerung der Emissionen innerhalb der EU. Sie bewirken jedoch keine absolute Senkung, da die Obergrenze davon unberührt bleibt.

Nicht mehr für die Stromerzeugung genutzte Zertifikate werden für andere Zwecke eingesetzt, etwa die industrielle Produktion. Oder es wird mehr Braunkohle verstromt, da der Preis der Zertifikate sinkt.

Insgesamt bewirkt die Förderung erneuerbarer Energien in der EU gerade keine unmittelbare klimaschützende Wirkung. Emissionen werden nur innerhalb der Obergrenze verlagert.

Autorin: Nadine Heitmann, Fachbereichsleiterin Umwelt, Energie und Klimaschutz