25.01.18

PRESSESTATEMENT 9/2018

EuGH gegen Sammelklagen von Verbrauchern

Zur Entscheidung des EuGH im Verfahren Schrems gegen Facebook erklärt cep-Expertin Anja Hoffmann:

„Die Entscheidung des EuGH war zu beiden Fragen so zu erwarten. Nun ist klar, dass Verbraucher im Kampf gegen Internet-Giganten am Verbrauchergerichtsstand zwar ihre eigenen Ansprüche geltend machen, dort aber keine Sammelklage erheben können, um abgetretene Ansprüche anderer Verbraucher mit durchzusetzen. Ein „forum shopping“ zugunsten „verbraucherfreundlicher“ Gerichte in anderen EU-Mitgliedstaaten ist damit ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Schaffung einer Sammelklage zur kollektiven Durchsetzung von Verbraucherrechten bleibt damit dem EU-Gesetzgeber überlassen. Es wird jedoch spannend sein zu verfolgen, wie die österreichischen Gerichte in der Sache nun inhaltlich über die von Max Schrems gerügten Datenschutzverstöße durch Facebook entscheiden werden.“

Zum Urteil EuGH (Rs. C-498/16): Österreichische Gerichte sind für die von Maximilian Schrems gegen Facebook Ireland Ltd. erhobene Klage nur insoweit zuständig, als dieser eigene Ansprüche geltend macht.

Schrems hatte 2014 bei den österreichischen Gerichten gegen Facebook Ireland eine Sammelklage wegen verschiedener datenschutzrechtlicher Verstöße erhoben. Neben eigenen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen macht Schrems darin auch Ansprüche anderer Facebook-Nutzer geltend, die diese ihm zur Geltendmachung abgetreten haben.

Der österreichische Oberste Gerichtshof hatte dem EuGH in diesem Verfahren zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, in denen es allerdings nicht um Datenschutz, sondern allein um Fragen der internationalen Gerichtszuständigkeit geht:

1. Ist Schrems als Verbraucher anzusehen und darf daher als solcher die Klage an seinem Wohnsitz, d.h. vor den österreichischen Gerichten erheben, anstatt am Sitz der beklagten Facebook Ireland Ltd. in Dublin klagen zu müssen?

2. Falls ja, kann Schrems an seinem Verbrauchergerichtsstand auch gleichgerichtete Ansprüche anderer Verbraucher mit geltend machen, die diese ihm abgetreten haben?

Hinsichtlich der ersten Frage sieht der EuGH ebenso wie zuvor Generalanwalt Bobek Schrems als Verbraucher an. Facebook Ireland hatte geltend gemacht, Schrems habe seine Verbraucherstellung verloren, da er im Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung u.a. Bücher publiziere, entlohnte Vorträge halte und sich Ansprüche übertragen lasse. Dem ist der EuGH nicht gefolgt. Es komme darauf an, zu welchem Zweck der Vertrag mit Facebook als sozialem Online-Netzwerk abgeschlossen wurde und wie sich diese Nutzung weiterentwickle. Eine ursprünglich private Nutzung eines Facebook-Accounts könne sich daher durchaus in eine berufliche Nutzung ändern. Die Expertise von Schrems und sein Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Facebook-Nutzer habe aber nicht dazu geführt, dass Schrems insoweit als Unternehmer zu behandeln sei. Ein solches Verständnis des Verbraucherbegriffs liefe dem in Art. 169 Abs. 1 AEUV verankerten Recht des Verbrauchers, Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen zu bilden, zuwider und könne die effektive Verteidigung der Rechte verhindern, die Verbrauchern gegenüber ihren gewerblichen Vertragspartnern zustehen. Damit kann Schrems als Verbraucher am heimischen „Verbrauchergerichtsstand“ klagen.

Schrems kann an diesem Gerichtsstand aber nicht auch gleichgerichtete Ansprüche anderer Verbraucher mit geltend machen, die diese ihm abgetreten haben – egal, ob diese Verbraucher in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten oder in einem Drittstaat wohnen. Der Verbrauchergerichtsstand der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) solle Verbrauchern, die als Partei eines bestimmten Vertrags mit einem Unternehmer zu Gericht ziehen, die Klage im eigenen Land ermöglichen. Dieser besondere Schutz könne Dritten, die an dem konkreten Vertrag zwischen Schrems und Facebook nicht selbst beteiligt sind, sondern eigene Verträge mit Facebook abgeschlossen haben, nicht zugutekommen. Die österreichischen Gerichte seien damit für diese Ansprüche nicht international zuständig.

Kontakt: Anja Hoffman, Tel: +49(0)761/38693240