10.04.19

PRESSESTATEMENT 31/2019

Brexit: Pest oder Cholera?

Die Staats- und Regierungschefs der EU müssen heute über eine weitere Verschiebung des Brexit entscheiden. Artikel 50 EUV ermöglicht eine solche Verschiebung nach einstimmiger Entscheidung der EU-Mitgliedstaaten. Dazu erklärt Dr. Bert Van Roosebeke vom cep:

„Der heutige Tag illustriert erneut, dass es beim Brexit keine Gewinner gibt. Aller europäischen Häme dem britischen Parlamentschaos gegenüber zum Trotz ist die derzeitige Lage auch für die EU-27 alles andere als einfach.

Mehrfach haben die EU und ihre Mitgliedstaaten in den letzten Monaten betont, wie gut sie auf einen harten Brexit vorbereitet seien und dass ein solcher Brexit vor allem das Vereinigte Königreich, weniger die EU, schmerzen würde. Auch wenn das verhandlungstaktische Gründe gehabt haben darf, ist heute klar: Die Verhandlungsposition der EU ist nicht so ideal, wo oftmals gedacht.

Dafür gibt es jenseits der wirtschaftlichen Kosten eines harten Brexits für die EU27 folgende Gründe:

  • Die EU braucht das Geld der Briten

Bei einem harten Brexit wird die EU auf Zahlungen Londons in den EU-Haushalt verzichten müssen. Anders bei einem weichen Brexit: Das Austrittsabkommen sieht weitere Zahlungen Londons in den EU-Haushalt bis Ende 2020 sowie eine weitergehende Übernahme finanzieller Verpflichtungen über 2020 hinaus vor.

Wird der Brexit aufgeschoben, zahlt London als „normales Mitglied“ weiterhin in den EU-Haushalt ein, und zwar als Netto-Zahler.

Die EU hat damit ein finanzielles Interesse daran, einen harten Brexit zu vermeiden.

  • Die EU hat mit dem Brexit noch nicht abgeschlossen

Angesichts der unstabilen politische Lage im Vereinigten Königreich ist alles möglich. Einige Mitgliedstaaten dürften insgeheim auf einer Abkehr vom Brexit hoffen. Jede Verschiebung des Brexit-Datums erhöht diese Wahrscheinlichkeit.

  • Welche Auflagen kann die EU27 wirklich mit einer Verschiebung verknüpfen?

Eine Verschiebung des Brexits ist nur möglich, wenn London die Wahl zum Europäischen Parlament durchführt. Dazu heißt es, dass die EU27 von London politische Zurückhaltung im Anschluss an der Wahl einfordere. Wie die britische Regierung (abgesehen von der Frage, wie lange diese noch im Amt ist und ob ihre Zusage ihre Nachfolger bindet) eine solche Zusage im Namen der gewählten Abgeordneten der EU-Parlaments geben und auch durchsetzen kann, ist völlig ungewiss. Warum sie es tun sollte, ist die wichtigere Frage: Nach allem was bekannt ist, zahlt London in diesem Fall als „normales EU-Mitglied“ auch in den EU-Haushalt ein. Warum sollte es sich dann politisch zurückhalten? Zumal einige der getroffenen Entscheidungen (etwa EU-Gesetzgebung) Standards setzen dürften, die für London nach dem Brexit relevant sein werden.

  • Der Londoner Backstop

Nach EuGH-Rechtsprechung kann London jederzeit und einseitig den Brexit-Antrag nach Art. 50 EUV zurückziehen. Sind die Bedingungen der EU27 für eine weitere Verschiebung zu weitgehend, kann London den Austrittsantrag zurückziehen und – bis zur Klärung der innenpolitischen Verhältnisse – normales EU-Mitglied bleiben. Das erscheint innenpolitisch zwar kaum vorstellbar, aber derzeit scheint alles möglich zu sein.“

Für Nachfragen steht Ihnen Dr. Bert Van Roosebeke (vanroosebeke(at)cep.eu, +49 761/38693-230) zur Verfügung.