24.11.20
PRESSEINFORMATION 84/2020
Der „Digital Markets Act“ wird zwei Säulen beinhalten. Als erste Säule ist ein neues Wettbewerbsinstrument vorgesehen. Es soll in digitalen Märkten zur Anwendung kommen, wenn strukturelle Wettbewerbsprobleme bestehen. Ziel des neuen Instruments ist es, Wettbewerbsbehinderungen auf digitalen Märkten schneller zu beheben, als dies bislang möglich ist, da kein langwieriges Verfahren unter Artikel 102 des AEU-Vertrages erforderlich sein wird.
Die zweite Säule, das sogenannte Ex-ante Instrument, soll sicherstellen, dass große Plattformanbieter ihre Gatekeeper-Position nicht ausnutzen, um Wettbewerbern den Zugang zu Märkten zu erschweren oder sogar zu verwehren. Solchen Gatekeeper-Unternehmen sollen gesonderte Gebote und Verbote auferlegt werden.
Dabei steht die Kommission vor der schwierigen Aufgabe, den Anwendungsbereich des „Digital Markets Acts“ klar zu definieren. Das geplante Gesetz darf nur dann zum Einsatz kommen, wenn ein ernsthaftes Risiko besteht, dass ein Unternehmen den Markt, auf dem es tätig ist, monopolisiert oder seine Marktmacht auf benachbarte Märkte überträgt und dort den Wettbewerb behindert. Wichtig ist zudem, dass mit dem Gesetzesvorhaben keine unverhältnismäßigen Eingriffe in die unternehmerische Freiheit oder das Eigentumsrecht geschehen.
cepInput: Der Digital Markets Act