12.09.17

PRESSEINFORMATION 75/2017

Datenübermittlung in Nicht-EU-Staaten

Die EU-Kommission will dafür sorgen, dass personenbezogene Daten leichter in Drittländer übermittelt werden können.

Die geplanten Erleichterungen in der Datenübermittlung senken die Kosten und entlasten Unternehmen beim rechtskonformen Datentransfer. Kosten entstehen dabei etwa durch notwendige Vertragsabschlüsse mit Standarddatenschutzklauseln oder durch die aufwendige unternehmensinterne Implementierung von verbindlichen Vorschriften (BCR) zur Datenübermittlung, wenn es keinen entsprechenden Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gibt.

Aus Sicht des cep sind die Instrumente, mit der die Kommission die Erleichterungen in der Datenübermittlung hauptsächlich erreichen will, grundsätzlich zweckmäßig. Allerdings sei bei ihrer Anwendung Vorsicht geboten: Angemessenheitsbeschlüsse können ihre Rechtfertigung verlieren, wenn zuvor unbekannte, schwerwiegende Datenschutzdefizite im Drittland erkannt werden oder neu entstehen. Dies kann im Grenzfall dazu führen, dass der Europäische Gerichtshof sie für ungültig, da rechtswidrig erklärt. Dies geschah beim früheren Angemessenheitsbeschluss für die USA („Safe Harbour“), nachdem umfassende Zugriffe auf die Daten europäischer Bürger durch amerikanische Geheimdienste bekannt geworden waren. Betroffene Unternehmen sehen sich in einem solchen Fall erheblicher Rechtsunsicherheit ausgesetzt und müssen ggf. sehr kurzfristig auf alternative Rechtsgrundlagen ausweichen. Die von der Kommission nun vorgesehene Überwachung und regelmäßige Prüfung der bestehenden Angemessenheitsbeschlüsse ist für das cep daher unverzichtbar. Nur so kann ein Absinken des Datenschutzniveaus in Drittländern frühzeitig erkannt, diesem eventuell gegengesteuert und so ein hohes Datenschutzniveau durchgesetzt werden. Alternative Datenübermittlungsinstrumente – wie Standarddatenschutzklauseln – sind ebenso nicht unproblematisch. Sie können weder Datenzugriffe durch Geheimdienste im Drittland verhindern, noch das Fehlen wirksamer Rechtsbehelfe kompensieren.

Nur eine tatsächliche Angleichung der Datenschutzniveaus in Drittländern an das Niveau der EU garantiert letztlich einen wirklich hohen Datenschutz. Es ist daher sachgerecht, dass sich die Kommission in Foren – wie dem G-20-Gipfel – für hohe Datenschutzniveaus in Drittländern einsetzen sowie für die EU-Datenschutzkonvention werben will.

cepAnalyse Datenübermittlung in Drittländer