10.09.19

PRESSEINFORMATION 73/2019

Preiswettbewerb unter Apotheken

Der Bundesrat wird sich am 20. September mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken beschäftigen. Das cep hat den Entwurf in einem Adhoc bewertet.

Das Rabattverbot im geplanten Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken verstößt gegen EU Recht. Aus Sicht des cep wird die Regelung zum einheitlichen Apothekenabgabepreis im Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken einer europarechtlichen Überprüfung nicht standhalten, denn sie verstößt gegen die europäische Warenverkehrsfreiheit und wird nicht benötigt, um eine flächendeckende Arzneimittelversorgung zu sichern.

Das cep schlägt daher vor, statt dieses Gesetzes entweder ein Höchstpreissystem oder ein Rabattkorridor einzurichten. Beides wäre EU-rechtskonform und würde den wünschenswerten Wettbewerb zum Wohle der Versicherten ermöglichen.

Hintergrund

Der Europäische Gerichtshof hat 2016 die deutschen Festpreisvorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel für EU-rechtswidrig erklärt. Deshalb plant die Bundesregierung derzeit mit einem Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken die Fortgeltung eines Rabattverbots, allerdings beschränkt auf das Sachleistungsprinzip in der Gesetzlichen Krankversicherung.

Bei den in Apotheken vertriebenen Arzneimitteln wird unterschieden zwischen verschreibungspflichtigen (rezeptpflichtigen) und nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Beide sind apothekenpflichtig, d.h. sie dürfen nur durch Apotheken abgegeben werden.

Bei nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln können Apotheken Rabatte gewähren. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt hingegen ein einheitlicher fester Apothekenabgabepreis, der durch die Regelungen im Arzneimittelgesetz ("AMG") und in der Arzneimittelpreisverordnung ("AMPreisVO") bestimmt wird. Er wird gebildet aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers als Bemessungsgrundlage, den Großhandelszuschlägen nach § 2 AMPreisVO und den Apothekenzuschlägen gemäß § 3 AMPreisVO sowie der Umsatzsteuer.

Der einheitliche Apothekenabgabepreis in der Fassung des RegE-ApothekenstärkungsG steht europarechtlich im Spannungsfeld zwischen der Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Gesundheitssysteme (Art. 168 Abs. 7 AEUV) und der Warenverkehrsfreiheit im Binnenmarkt (Art. 28 ff. AEUV). Art. 168 Abs. 7 AEUV legt ausdrücklich fest, dass die EU "die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung" wahrt. Dazu gehört auch das nationalstaatliche System der Krankenversicherung in seiner konkreten Ausgestaltung und damit auch die Entscheidung, ob die Krankenversicherten auf Sachleistungsbasis behandelt werden oder ein System der Kostenerstattung genutzt wird. Jedoch entbindet diese Gestaltungshoheit die Mitgliedstaaten nicht von der Beachtung der europäischen Grundfreiheiten und damit auch der Warenverkehrsfreiheit.