24.07.18

PRESSEINFORMATION 71/2018

EU-Vorstoß zu Arbeitsbedingungen

Mit einer neuen Richtlinie will die EU-Kommission transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern fördern.

Die soziale Dimension der EU stärken und zur Umsetzung der „Europäischen Säule sozialer Rechte“ beitragen. Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur Reform der Nachweisrichtlinie vorgelegt. Sie will damit die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern verbessern, insbesondere solcher in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, und zugleich die Flexibilität der Arbeitsmärkte wahren.

Aus Sicht des cep erhöhen die Ausweitung der Unterrichtungspflicht der Arbeitgeber und ihre zeitliche Vorverlagerung auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Transparenz und verbessern dadurch die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer. Allerdings ist der Umfang der Unterrichtungspflicht der Arbeitgeber zum Teil unverhältnismäßig. Außerdem ist die Subsidiaritätsbegründung der Kommission, dass divergierende Arbeits- und Sozialstandards zu Beeinträchtigungen des Binnenmarkts führten, ökonomisch nicht überzeugend.

Wesentliche Änderungen zum Status quo

Der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne der Richtlinie wird EU-weit einheitlich definiert. Die Pflicht der Arbeitgeber zur Unterrichtung der Arbeitnehmer wird ausgeweitet und zeitlich vorverlagert. Es werden Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern eingeführt.

Hintergrund und Ziele

Mehr als die Hälfte der in den letzten zehn Jahren in der EU entstandenen Arbeitsplätze sind atypische Beschäftigungsverhältnisse, d.h. keine unbefristeten Vollzeitstellen. Zwischen vier und sechs Millionen Arbeitnehmer arbeiten „auf Abruf“, ohne dass im Voraus vertraglich festgelegt wurde, wann und wie lang sie arbeiten. Die vorgeschlagene Richtlinie ersetzt die Nachweisrichtlinie, wobei sie die geltende Unterrichtungspflicht der Arbeitgeber ausweitet und Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen einführt.

Anwendungsbereich der Richtlinie

Die vorgeschlagene Richtlinie gilt für alle Arbeitnehmer in der EU. Derzeit bestimmt sich die Frage, wer Arbeitnehmer ist und daher in den Anwendungsbereich der Nachweisrichtlinie fällt, nach nationalem Recht. Künftig wird der Begriff „Arbeitnehmer“ in der Richtlinie definiert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Richtlinie in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird und auch atypisch Beschäftigte, d.h. Arbeitnehmer, die keine unbefristete Vollzeitstelle haben, erfasst werden. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Richtlinie nicht für Arbeitnehmer gilt, die monatlich nicht mehr als acht Stunden arbeiten. Diese Ausnahme gilt nicht für Null-Stunden-Verträge, d.h. Beschäftigungsverhältnisse, bei denen kein garantierter Umfang bezahlter Arbeit vereinbart wurde.

cepAnalyse Transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen