26.07.19

PRESSEINFORMATION 67/2019

EU-Befugnisse in der Bankenaufsicht: L-Bank vs. EZB

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Europäische Zentralbank eine ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Bankenaufsicht hat. Ein cepAdhoc bewertet das Urteil, das auch für ein anhängiges Verfahren am 30. Juli 2019 vor dem Bundesverfassungsgericht relevant sein kann.

Das cep kritisiert die Entscheidung des EuGH, der zufolge die Europäische Zentralbank eine ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Bankenaufsicht hat. Nach Auffassung des cep kann Zuständigkeit der EZB kaum als exklusiv angesehen werden. Da die Bankenaufsicht Bestandteil der Binnenmarktpolitik ist, qualifiziert sie sich besser als geteilte Zuständigkeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten. Die Auslegung der SSM-Verordnung durch den Gerichtshof scheint daher nicht mit den Europäischen Verträgen vereinbar zu sein. Falls das Bundesverfassungsgericht dem EuGH um Klärung der Vereinbarkeit der SSM-Verordnung mit den Europäischen Verträgen bitte, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der EuGH die Befugnisse der EZB einschränken wird.

Hintergrund:

Im Zuge der Finanzkrise wurde die Europäische Zentralbank (EZB) mit der direkten Aufsicht über die großen ("bedeutenden") Banken der Eurozone beauftragt. Die EZB beaufsichtigt derzeit 114 Banken direkt. Die SSM-Verordnung (Single Supervisory Mechanism) legt ein System fest, dass die jeweiligen Rollen der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Aufsichtsbehörden bei der Durchführung der Bankenaufsicht beschreibt. Der SSM gilt als erste Säule der Bankenunion.

Ziel der L-Bank war es, von der nationalen Aufsichtsbehörde (BaFin) statt von der EZB beaufsichtigt zu werden. Ungeachtet der Ablehnung ihrer Anträge durch den Gerichtshof wird die L-Bank aber künftig von der BaFin überwacht. Dies ist auf die Änderung des Artikel 2 Absatz 5 der Eigenkapitalrichtlinie (2013/36/EG) zurückzuführen. Dieser enthält eine Liste von Instituten, die gemäß der SSM-Verordnung von der direkten Aufsicht durch die EZB ausgenommen werden. Erst kürzlich nahmen das Europäische Parlament und der Rat den Änderungsantrag an.