20.06.16

PRESSEINFORMATION 65/2016

Neue EU-Verordnung zu Wertpapierprospektvorschriften

Die EU-Kommission will den Verwaltungsaufwand bei der Erstellung von Prospekten verringern, um Unternehmen den Kapitalmarktzugang zu erleichtern.

Mit der Angleichung der Prospektzusammenfassung an die Basisinformationsblätter aus der PRIIP-Verordnung stärkt die EU-Kommission die Vergleichbarkeit der verschiedenen Wertpapieranlagen. Zu diesem Ergebnis kommen die Experten des cep in ihrer jüngsten Analyse. „Allerdings verursachen die geplanten Ausnahmen von der Prospektpflicht Wettbewerbsverzerrungen. Deshalb sollte statt Schwellenwerten eine generelle Prospektpflicht gelten“, erklären Philipp Eckhardt und Anne-Kathrin Baran vom cep, die darauf verweisen, dass auch das vorgesehene Recht für die Mitgliedstaaten, inländische Emission bis 10 Mio. Euro von der Prospektpflicht zu befreien zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Emittenten führe, und „die Vorgabe, dass in Prospekten nur die wesentlichen Risikofaktoren aufgenommen werden dürfen, zu einer hohen Rechtsunsicherheit bei den Emittenten führt.“

 

Die Prospektpflicht bezweckt den Abbau von Informationsasymmetrien zwischen Emittenten und Anlegern. Prospekte dienen daher der Stärkung der Markteffizienz und des Vertrauens des Anlegers als weniger informierte Partei. Derzeit schreiben eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten bereits bei Wertpapierangeboten ab 100.000 Euro eine Prospektpflicht vor. Der neue Schwellenwert von 500.000 Euro entlastet deshalb insbesondere KMU und Crowdfunding-Plattformen, da sich ihre Kapitalaufnahmekosten am Kapitalmarkt verringern. Dies geht aber in vielen Mitgliedstaaten mit einem geringeren Anlegerschutz einher, der sich nicht ohne weiteres rechtfertigen lasse, so die cep-Experten. Denn die Gründe für eine Prospektpflicht gelten auch für Anlagen in KMU und für Crowdfunding-Plattformen: Diese Anlagen sind per se nicht weniger riskant als volumenstärkere prospektpflichtige Anlagen.

 

Anfang Juni hat sich nun bereits der Rat zu den Kommissionsvorschlägen positioniert. Dessen vorgeschlagene Änderungen insbesondere hinsichtlich der Ausnahmen für inländische Emissionen unter 10 Mio. Euro sowie den weniger strikten Vorgaben bei den Risikofaktoren werden von den cepExperten ausdrücklich begrüßt.

 

Hintergrund

 

„Prospekte“ sind Dokumente, die Unternehmen („Emittenten“) beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren und bei deren Zulassung zum Handel veröffentlichen müssen. Sie dienen Anlegern als Grundlage für ihre Entscheidung, in das Unternehmen zu investieren. Prospekte bestehen aus einem Registrierungsformular, einer Wertpapierbeschreibung und einer Zusammenfassung. Bisher legt die Prospektrichtlinie (2003/71/EG) die Rahmenbedingungen für Prospekte in der EU fest. Sie soll nun aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

 

Bisher gilt die Prospektpflicht grundsätzlich für Wertpapieremissionen ab 5 Mio. Euro. Jeder Mitgliedstaat kann sie jedoch ab 100.000 Euro vorschreiben. Künftig gilt die Prospektpflicht grundsätzlich ab 500.000 Euro. Jeder Mitgliedstaat kann jedoch Emissionen bis 10 Mio. Euro von der Prospektpflicht ausnehmen. In diesem Fall dürfen Wertpapiere nur an Handelsplätzen dieses Mitgliedstaates gehandelt werden.

 

 

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