02.07.19

PRESSEINFORMATION 56/2019

Trilog zur Entsendung von Kraftfahrern

Nachdem Rat und EU-Parlament ihre Positionen zur Entsendung von Kraftfahrern festgelegt haben, bewertet ein cepAdhoc diese und spricht Empfehlungen für den nun anstehenden Trilog aus.

Die Anwendung der Entsenderichtlinie auf das internationale Transportgewerbe schränkt die Dienstleistungsfreiheit unverhältnismäßig ein. Zu dieser Einschätzung kommen die Arbeitsmarktexperten des cep in ihrer Bewertung der vorliegenden Positionen. Aus ihrer Sicht sollte die Entsenderichtlinie daher nur auf Kabotage anwendbar sein, nicht dagegen auf grenzüberschreitende Beförderungen - einschließlich Drittlandgeschäften - und Transitfahrten. Auch sollte während der Kabotage nur der gesetzliche Mindestlohn des Aufnahmestaates gelten. Darüber hinaus schlägt das cep vor, dass die Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der sektorspezifischen Richtlinie für Kraftfahrer abschließend geregelt und auf das absolut Notwendige beschränkt werden sollten.

Hintergrund

Die EU-Kommission hatte 2016 eine Reform der Entsenderichtlinie vorgeschlagen. Diese sah unter anderem vor, dass künftig der Grundsatz "gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort" gilt. Das bedeutet, dass für entsandte Arbeitnehmer künftig in allen Branchen die Löhne gelten, die im Aufnahmestaat für die gleiche Tätigkeit durch Gesetz oder allgemeinverbindliche Tarifverträge vorgeschrieben werden. 2018 haben sich dann auch EU-Parlament und Rat auf eine entsprechende Änderung der Richtlinie geeinigt. Die reformierte Entsenderichtlinie [2018/957/EU] muss nun von den Mitgliedstaten bis Ende Juni 2020 in nationales Recht umgesetzt werden.

Grundsätzlich gilt die Entsenderichtlinie auch für Arbeitnehmer, die als Kraftfahrer tätig sind. Wenn ein Kraftfahrer, der einen Arbeitsvertrag mit einem Transportunternehmen im Mitgliedstaat A hat, vorübergehend für eine Niederlassung desselben Transportunternehmens in Mitgliedstaat B arbeitet, gelten für diesen Kraftfahrer daher während dieser Zeit bisher unter anderem die gesetzlichen Mindestlöhne, künftig auch die allgemeinverbindlichen Tariflöhne in Mitgliedstaat B.

Uneinigkeit besteht bisher allerdings darüber, inwieweit die Entsenderichtlinie auf Kraftfahrer anwendbar ist, die grenzüberschreitende Beförderungen, Drittlandgeschäfte, Kabotage oder Transitfahren durchführen. Dies soll durch die vorgeschlagene Richtlinie geklärt werden. Zudem sollen die Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der Vorschriften über die Entsendung von Kraftfahrern geregelt werden.

Kabotage heißt der Transport von Waren innerhalb eines Mitgliedstaats (Land B) durch ein Transportunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Land A) im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung.