21.07.20

PRESSEINFORMATION 52/2020

EuGH verhandelt über "Verbot" von Apothekenwerbung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verhandelt derzeit über französische Regelungen zur Apothekenwerbung. Ein cepInput erläutert diese Vorschriften und betrachtet die italienischen und deutschen Regelungen im Vergleich.

Die französischen Regelungen bedeuten faktisch ein totales Verbot von Apothekenwerbung. Am stärksten davon betroffen sind Apotheken aus der EU, die nicht "physisch" auf dem französischen Markt vertreten sind. Ohne Apothekenwerbung sind sie für potenzielle Verbraucher nicht "sichtbar". Nur gleiche Wettbewerbsbedingungen - die letztlich den Verbrauchern zu Gute kommen - garantieren einen fairen Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarktes. Empfehlenswert wäre es daher, wenn der EuGH seiner Vanderborght-Rechtsprechung folgen würde, in der er das totale Werbeverbot für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung als eine ungerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit angesehen hatte. Analog sollte auch ein totales Werbeverbot für Apotheken als ungerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs gewertet werden. Vor diesem Hintergrund wird das Urteil des EuGH Auswirkungen über Frankreich hinaus haben, da auch andere Mitgliedstaaten die Werbung für Apotheken einschränken oder verbieten.

Hintergrund

Der EuGH befasst sich in einer Vorabentscheidung mit dem Fall einer in den Niederlanden ansässigen Apotheke, die in Frankreich eine groß angelegte Werbekampagne für ihren Online-Verkauf von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auflegte. Verhandelt wird u.a. die Frage, ob die französischen Regelungen zur Apothekenwerbung mit dem EU-Recht vereinbar sind. Da der Bereich der Apothekenwerbung noch nicht durch sekundäres EU-Recht geregelt ist, muss die Frage anhand der europäischen Grundfreiheiten - hier der Warenverkehrsfreiheit - entschieden werden.

Die Werbekampagne umfasste die Verteilung von rund 3 Millionen Broschüren sowie einen Rabatt, der unter anderem für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt, wenn der Gesamtbetrag einer Bestellung einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Das französische Recht verbietet es jedoch, mit Verfahren und Methoden um Kunden zu werben, die der Würde des Berufsstandes zuwiderlaufen oder die Patienten zum Arzneimittelmissbrauch anstiften. Auf dieser Grundlage verklagten u.a. mehrere in Frankreich ansässige Apotheken die in den Niederlanden ansässige Apotheke wegen unlauteren Wettbewerbs.

cepInput: Apothekenwerbung