29.05.18

PRESSEINFORMATION 49/2018

EU für bessere Kontrolle der Arbeitszeit von Kraftfahrern

Die EU-Kommission will mit einer neuen Richtlinie die Arbeitsbedingungen von Kraftfahrern im Personen- und Güterverkehr verbessern.

Mit mehr und besseren Kontrollen will die EU dafür sorgen, dass künftig weniger übermüdete Kraftfahrer auf den Straßen unterwegs sind. Sie schlägt nämlich vor, die derzeit geltenden Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten auf die Arbeitszeitrichtlinie für Kraftfahrer auszudehnen.

Aus Sicht des cep ist die Ausweitung der mitgliedstaatlichen Kontrollpflichten auf die Arbeitszeitrichtlinie zweckmäßig, um die Durchsetzung der Sozialvorschriften für Kraftfahrer zu gewährleisten. Auch die die Festlegung einer „gemeinsamen Formel“ für die EU-einheitliche Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen ist sinnvoll, weil so die Gleichbehandlung der Verkehrsunternehmen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Allerdings schaffen die Vorschriften über den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten Anreize zum Missbrauch und sollten daher überarbeitet werden.

Wesentliche Änderungen zum Status quo

- Die Kontrollpflichten der Durchsetzungsrichtlinie beziehen sich künftig auch auf die Arbeitszeitrichtlinie.

- Für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gelten künftig Fristen.

- Die nationalen Risikoeinstufungssysteme werden künftig mittels Durchführungsrechtsakten vereinheitlicht.

Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten

Bisher müssen die Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der Lenkzeiten-Verordnung und der Fahrtenschreiber-Verordnung Straßen- und Betriebskontrollen bei den betroffenen Verkehrsunternehmen durchführen. Künftig erstrecken sich die Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten aus der Durchsetzungsrichtlinie auch auf die Durchsetzung der Arbeitszeitrichtlinie.

Die Mitgliedstaaten müssen bei Straßenkontrollen die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und der Ruhepausen sowie bei Betriebskontrollen zusätzlich die Einhaltung der Nachtarbeitszeit überprüfen.

Die jährlichen Kontrollen müssen einen „repräsentativen Querschnitt“ der Kraftfahrer, Verkehrsunternehmen und Fahrzeuge sowie mindestens 3% der Tage erfassen, an denen Kraftfahrer arbeiten, die in den Geltungsbereich der Sozialvorschriften fallen.

Betriebskontrollen bei Verkehrsunternehmen müssen u.a. durchgeführt werden, wenn bei Straßenkontrollen schwere Verstöße gegen die Sozialvorschriften festgestellt wurden, etwa eine Überschreitung der täglich zulässigen Lenkzeiten um mehr als 10%.

cepAnalyse Kontrolle der Arbeitszeit von Kraftfahrern