09.05.17

PRESSEINFORMATION 43/2017

Systeme sozialer Sicherheit neu koordiniert

Die EU-Kommission will die Leistungspflichten der Sozialversicherungssysteme für EU-Bürger bei Auslandsaufenthalten klären.

Arbeitsuchende EU-Bürger sollen nur dann einen Anspruch auf Sozialleistungen eines Mitgliedstaates haben, wenn sie dort über ein Aufenthaltsrecht verfügen. Dieses liegt in der Regel erst dann vor, wenn sie in diesem Mitgliedstaat für längere Zeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.

Aus Sicht des cep ist dies vertretbar, weil diese Leistungen durch die Entrichtung von Steuern und Abgaben der im jeweiligen Mitgliedstaat tätigen Wirtschaftakteure finanziert werden, bzw. der Arbeitsuchende zuletzt in diesem Mitgliedstaat Beiträge geleistet hat. Durch die Neuregelung soll auch die jüngere Rechtsprechung des EuGH zum Anspruch auf Sozialleistungen kodifiziert werden.

Künftig sollen arbeitsuchende EU-Bürger mindestens sechs Monate lang Arbeitslosengeld ihres Heimatstaates auch dann beziehen können, wenn sie sich zur Jobsuche in einen anderen EU-Mitgliedstaat begeben. Das cep begrüßt dies in seiner jüngsten Analyse, weil dadurch Ungleichgewichte zwischen Arbeitsangebot und -nachfrage einfacher abgebaut werden können.

Hintergrund

Die Ausgestaltung der Sozialpolitik ist Sache der Mitgliedstaaten. Sie entscheiden, welche Leistungen zu welchen Bedingungen die Bürger erhalten. EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestehen seit 1959. Sie legen fest, welchen nationalen Regelungen ein Bürger unterliegt, der sich in verschiedenen Mitgliedstaaten aufhält. Die Vorschriften sollen gewährleisten, dass jeder „mobile“ Bürger den Schutz eines Sozialsystems genießt.

Ansprüche, die in verschiedenen Mitgliedstaaten erworben werden, können unter Umständen zusammengerechnet und in einen anderen Mitgliedstaat „exportiert“ werden. Die aktuellen Vorschriften umfassen die Grundverordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die verbundene Verordnung zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Grundverordnung. Beide sind seit 2010 in Kraft. Sie sollen durch die vorliegende Verordnung geändert werden.

Ziele der Reform

Die Kommission will angesichts gesellschaftlicher Veränderungen, etwa weil Väter öfter Anspruch auf Familienleistungen haben, und der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (siehe Urteil v. 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565) die Mobilität der Bürger fördern, indem sie Bürgern die Ausübung ihrer Rechte erleichtert, für Rechtsklarheit sorgt, eine „gerechte Lastenverteilung“ zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt und auf Verwaltungsebene die Verständlichkeit und Durchsetzbarkeit der Vorschriften sicherstellt.

cepAnalyse Koordinierung sozialer Sicherheit